Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ovium 2 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Westenhellweg 46, 59494 Soest
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 13049
EUID
DER1901.HRB13049
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 121/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.09.2024 , 15:36 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
24.01.2025
Vergütungsfestsetzung
17.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Hundenahrung und -zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 2 GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Jens Brömmelmeier hat sein Amt vom 12.09.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 67.767,26 EUR. Auf Antrag des Verwalters wurde die Vergütung festgesetzt. Die Regelvergütung von 5.629,87 EUR wurde um 50 % erhöht, sodass eine Gesamtvergütung in Höhe von 16.889,62 EUR zugesprochen wird. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde antragsgemäß festgesetzt. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung statthaft.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 2 GmbH ist Gegenstand mehrerer Bekanntmachungen des Amtsgerichts Arnsberg. Am 12.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Herr Jens Brömmelmeier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Vermögen der Schuldnerin belief sich auf 67.767,26 …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ovium 2 GmbH ist Gegenstand mehrerer Bekanntmachungen des Amtsgerichts Arnsberg. Am 12.09.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Herr Jens Brömmelmeier zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Vermögen der Schuldnerin belief sich auf 67.767,26 EUR. Am 17.03.2025 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt; hierbei wurde eine Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % vorgenommen, was zu einer Regelvergütung von 16.889,62 EUR führte. Am 24.01.2025 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eingegangen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Prüfung der Masseunzulänglichkeit bzw. des laufenden Verfahrens mit vorläufiger Verwaltung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
wer…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
X
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.09.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 67.767,26 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 22.519,49 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 5 629,87 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren, hier Fortführung und Sanierungsbemühungen, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 75 % und damit auf den Betrag von 16.889,62 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
52 IN 121/24
Amtsgericht Arnsberg, 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist am 24.01.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
52 IN 121/24
Amtsgericht Arnsberg, 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 121/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13049 eingetragenen Ovium 2 GmbH, Westenhellweg 46, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bert Destrooper, Westenhellweg 46, 59494 Soest
ist am 12.09.2024, um 15:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 121/24
Amtsgericht Arnsberg, 12.09.2024
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