Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OZ-Verlags-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Römerstraße 90, 79618 Rheinfelden Baden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 412580
EUID
DEB8536.HRB412580
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lörrach
Aktenzeichen
8 IN 30/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Rüdlin
Adresse
Kaiser-Joseph-Straße 269, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
19.06.2024 , 11:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Das Verlegen von Ton, Film, elektronischen Medien, Druckschriften und Werken aller Art. Die Gesellschaft betreibt weiter eine Anzeigen- und Werbeagentur.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OZ-Verlags-GmbH, Rheinfelden, ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Rüdlin hat seine Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 18.03.2024 festsetzen lassen. Die Regelvergütung betrug 8.053,33 EUR, zuzüglich eines Zuschlags von 55 % aufgrund von Betriebsfortführung, Arbeitnehmerbelangen, Sanierung/Investorenprozess und Konzernverbund. Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer wurden festgesetzt, wobei der Betrag aus der Insolvenzmasse entnommen werden darf. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht Lörrach. Am 17.05.2024 wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bestimmt. Dieser Termin findet am 19.06.2024 um 11:30 Uhr im Sitzungssaal S 0.51, EG, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach statt. Gegenstand des Termins ist die Zustimmung zur Anhängigmachung von Rechtsstreiten und zum Abschluss von Vergleichen gemäß § 160 InsO. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OZ-Verlags-GmbH, Römerstraße 90, 79618 Rheinfelden, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Medweth
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, …
8 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OZ-Verlags-GmbH, Römerstraße 90, 79618 Rheinfelden, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Medweth
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, Mainzer Landstraße 36, 60325 Frankfurt, Gz.: 20/01447-HRP
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Rüdlin, Kaiser-Joseph-Straße 269, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 315.443,37 EUR auszugehen. Die Berechnungsmasse ist nachvollziehbar und belegt, sie ergibt sich aus dem Saldenendstand der vorläufigen Insolvenzveraltung unter Abzug des Überschusses aus der Betriebsfortführung (da sonst Doppelberücksichtigung) sowie unter Berücksichtigung der im eröffneten Verfahren gebuchten Forderungen und Verbindlichkeiten.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.053,33 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.03.2024 wird Bezug genommen. Geltend gemacht wurden folgende Zuschläge:Betriebsfortführung 20 %Arbeitnehmer 20 %Sanierung / Investorenprozess 15 %Konzernverbund 10 %
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wurde eine Erhöhung von insgesamt 55% beantragt. Die einzelnen Zuschlagsgründe sind ausführlich dargelegt und angemessen. Es war daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OZ-Verlags-GmbH, Römerstraße 90, 79618 Rheinfelden, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Medweth
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, …
8 IN 30/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OZ-Verlags-GmbH, Römerstraße 90, 79618 Rheinfelden, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Medweth
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 412580
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, Mainzer Landstraße 36, 60325 Frankfurt, Gz.: 20/01447-HRP
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die vom Insolvenzverwalter beantragte Zustimmung zur Anhängigmachung von Rechtsstreiten, auch mit erheblichen Streitwerten, daneben zum Abschluss von Vergleichen zur Beilegung oder zur Vermeidung von Rechtsstreiten
wird bestimmt auf
Mittwoch, 19.06.2024, 11:30 Uhr
Sitzungssaal S 0.51, EG, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 17.05.2024
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