Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Janz Team GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Tonwerkestraße 8, 79400 Kandern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 410496
EUID
DEB8536.HRB410496
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lörrach
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Michelsen
Adresse
Luisenstraße 5, 79539 Lörrach
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung (früher)
25.10.2023
Festsetzung Vergütung
23.04.2024
Bekanntmachung
29.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Herausgabe, das Verlegen und der Vertrieb von Liedertexten und Musikbearbeitungen, die Durchführung von Freizeiten und Reisen, sowie die Vermittlung von Reisen aller Art, der Verkauf von christlicher Literatur, Textilien und Musikträgern, die Kurz- und Langzeitvermietung von Fahrzeugen aller Art sowie deren Verkauf, die Hausverwaltung, sowie die Kurz- und Langzeitvermietung von Immobilien und das Betreiben eines Kioskes sowie einer Pension, die personelle und finanzielle Unterstützung von Diensten im In- und Ausland im Bildungs- und Sozialbereich sowie die Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen, Vermittlung von Strom- und Gasverträgen, Beratungsdienstleistungen und An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Weiterer Gegenstand ist Affiliate Marketing, Coaching, Vermittlung von Immobiliendarlehen, Vermittlung von Finanzanlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Janz Team GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ingo Michelsen hat die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß Antrag vom 23.04.2024 festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgt auf Basis einer Regelvergütung, die von einem Vermögenswert in Höhe von 95.152,50 EUR ausgeht. Da zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung weitere Massezuflüsse eingegangen sind, wurde die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöht. Der Bundesgerichtshof befürwortet die Einberechnung dieser bis zur Schlussverteilung zu erwartenden Massezuflüsse. Die Differenz zur bereits festgesetzten Vergütung vom 25.10.2023 wurde für die Entnahme aus der Insolvenzmasse beschlossen. Die Vergütung sowie die Auslagenpauschale und tatsächlichen Zustellungskosten wurden unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festgesetzt. Der Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, den festgesetzten Gesamtbetrag abzüglich eines in Abzug zu bringenden Vorschusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Lörrach eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 80/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Janz Team GmbH, Käppele 8, 79400 Kandern, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Becker
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410496
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzver…
8 IN 80/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Janz Team GmbH, Käppele 8, 79400 Kandern, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Becker
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 410496
- Schuldnerin -
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Die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Michelsen, Luisenstraße 5, 79539 Lörrach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der weiteren Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.04.2024.
I. Die Vergütung wurde bereits vor Abhaltung des Schlusstermins festgesetzt. Der Insolvenzverwalter teilte nunmehr mit, dass zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung weitere Massezuflüssge eingegangen sind, die die Berechungsgrundlage der Vergütung erhöhen. Der Bundesgerichtshof befürwortet die Einberechnung der bis zur Schlussverteilung zu erwartenden Massezuflüsse. Nach dem Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung zu erwartende Massezufülüsse sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie eine feste Kalkulationsbasis für das jeweilige Verteilungsverzeichnis bilden und endgültig der Masse zufließen (BGH,9. Zivilsenat, Beschluss vom 26.01.2006, IX ZB 183/04).Demnach war die Differenz aus der sich jetzt ergebenden Berechnungsgrundlage und der hieraus resultierenden Vergütung und der mit Beschluss vom 25.10.2023 festgesetzten Vergütung für die Entnahme aus der Insolvenzmasse zu beschließen. II. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 95.152,50 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 29.04.2024
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