Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Gegenstand des Unternehmens ist das Design, die Entwicklung, die Vermarktung sowie der operative Betrieb von neuen innovativem Lösungen aus dem Bereichen: a. Digitale Plattformen zur Steuerung von Alarm- und Ereignismeldungen b. Spiele und Spielekonsolen auf Basis neuartiger Displaykonzepte c. Kunst und Kunstplattformen auf Basis neuartiger Displaykonzepte d. Multisensorischer digitaler Eventkonzepte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnamen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann sich zu diesem Zweck an anderen gleichartigen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - beteiligen, solche Unternehmen errichten und erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland unterhalten. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeitsgebiet beschränken. Die Gesellschaft kann solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilsweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder solchen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt unbewegliches Betriebsvermögen zu erwerben, zu verwalten, zu vermieten und zu veräußern.
Das Amtsgericht Bielefeld hat am 14.05.2024 um 14:15 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P-ton AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44271, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Bagh bestellt worden. Die Schuldnerin wird durch den Vorstand, Herrn Thomas Schramm und Herrn Jürgen Hase, gesetzlich vertreten. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
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