Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Koppelweg 16, 18273 Güstrow
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 8189
EUID
DEN1206V.HRB8189
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 421/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
29.01.2021
Prüfungsstichtag nachträglicher Forderungen
13.09.2024
Schlussanhörung / Einwendungsfrist Ende
22.09.2025
Forderungsanmeldefrist nachrangiger Forderungen
07.05.2026
Prüfungstermin / Einsichtnahme
21.05.2026
Widerspruchsfrist Ende
18.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Brunnen- und Rohrleitungsbau, nebst Wasseraufbereitung, Pumpenservice, Anlagenbau, Sprengungen und den mit obigen Schwerpunkten im Zusammenhang stehenden Arbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH ist am 29.01.2021 eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, nachrangige Forderungen bis zum 07.05.2026 anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 18.06.2026 besteht. Die Forderungstabelle wird ab dem 21.05.2026 zur Einsicht niedergelegt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 58.690,24 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 82.987,97 Euro gegenübersteht. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsicht aus. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen sowie des endgültigen Insolvenzverwalters wurden durch das Gericht festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH ist am 29.01.2021 durch das Amtsgericht Rostock eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Eine Frist zur Anmeldung nac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH ist am 29.01.2021 durch das Amtsgericht Rostock eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Eine Frist zur Anmeldung nachrangiger Forderungen lief bis zum 07.05.2026, wobei Widerspruchsfrist bis zum 18.06.2026 bestand. Das Verfahren befindet sich im Abschlussstadium: Es erfolgte eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO mit dem Stichtag 22.09.2025 für Einwendungen und Stimmabgaben. Die Gesamthöhe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 58.690,24 Euro, dem ein Massebestand von ca. 82.987,97 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Verfahren ist somit im Stadium der Schlussverteilung bzw. des Schlusstermins angelangt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 29.01.2021 eröffneten Insolve…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 29.01.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 07.05.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Rungestraße 17, 18055 Rostock
Telefon: 0381 3756900
Telefax: 0381 37569010
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 18.06.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 21.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 5869…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 58690,24 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 82987,97 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslag…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Rungestraße 17, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Diese setzt sich wie folgt zusammen:- Konto 4200 01 4640,00 EUR - Konto 4240 01 9538,12 EUR - Konto 4005 01 22743,19 EUR - Konto 4030 01 3079,29 EUR - Konto 7685,01 187,78 EUR. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 3.452,09 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslag…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Rungestraße 17, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Diese setzt sich wie folgt zusammen:- Konto 4200 01 4640,00 EUR - Konto 4240 01 9583,12 EUR - Konto 3821 30 66,37 EUR - Konto 4005 01 22743,19 EUR - Konto 4030 01 3079,29 EUR - Konto 4050 00 109500,00 EUR - Konto 4054 00 2090,76 EUR - Konto 7110 30 668,42 EUR - Konto 7685 01 187,78 EURZzgl. Vorsteuererstattungen Vergütung IV / Auslagen 6899,87 EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % hinsichtlich der freihändigen Verwertung des Erbbaurechts.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen (30 % der Regelvergütung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hin…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 22.09.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 58690,24 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 82987,97 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Hartmut Fiedler, Koppelweg 16, 18273 Güstrow
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.09.2024 nachträglich angemelde…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer: Hartmut Fiedler, Koppelweg 16, 18273 Güstrow
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 13.09.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schluss…
61a IN 421/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Paasch Brunnen- und Rohrleitungsbau GmbH, Koppelweg 16, 18273 Güstrow, vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Fiedler
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8189
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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