Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 1891
EUID
DER2809.HRA1891
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 92/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.08.2024
Berichtstermin
16.09.2024 , 12:00 Uhr
Prüfungstermin
16.09.2024 , 12:00 Uhr
Aufhebung Eigenverwaltung
31.12.2024
Gläubigerversammlung
07.03.2025 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht eines Sachwalters handelt. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Meyer ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.08.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin ist für den 16.09.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen des vorläufigen Sachwalters, des Sachwalters sowie verschiedener Mitglieder des Gläubigerausschusses (Pader Treuhand- und Revisions GmbH & Co. KG, Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Euler Hermes Deutschland) festgesetzt. Die Masse betrug zuletzt 4.314.732,96 €. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abwicklung bzw. des laufenden Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 26.08.2024 anzumelden…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG ist am 01.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurde Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Stefan Meyer zum Sachwalter ernannt wurde. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 26.08.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin und Prüfungstermin fanden am 16.09.2024 statt. Mit Beschluss vom 31.12.2024 ist die Eigenverwaltung aufgehoben worden, das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Rechtsanwalt Stefan Meyer ist mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Es wurde eine Gläubigerversammlung für den 07.03.2025 einberufen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungen und Auslagen des Sachwalters sowie von Mitgliedern des Gläubigerausschusses festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn …
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn , Tel. Nr.05251-2027600 , Fax Nr. 052512027606.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 17.04.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, vertr. im Ausschuss d. Herrn Yasin Topcuoglu, Edmund-Rumpler-Str. 4, 51149 Köln
Bundesagentur für Arbeit, vertr. im Ausschuss d. Herrn Thomas Becker oder Herrn Michael Schreiber, Hansastr. 33, 32049 Herford
Pader Treuhand- und Revisions GmbH & Co. KG, vertr. d. Herrn Meinolf Dalkmann, Heidturmweg 33, 33100 Paderborn
Manfred Pahl, Schwafenerstr. 19, 33181 Bad Wünnenberg
Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. im Ausschuss d. Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 16.09.2024, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, 1. Etage, Sitzungssaal 103.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 92/24
Paderborn, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
hat der jetzige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütungen und der Auslagen für seine früheren Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter beantragt. Die Vergütungsanträge vom 10.07.2025 sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer 243, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, zu den Anträgen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dieser öffentlichen Bekanntmachung Stellung zu nehmen.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 11.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 01.07.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 € betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 €.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.167.941,64 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach xxx €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % gerechtfertigt. Dieser Zuschlag auf den Betrag der Regelvergütung ist antragsgemäß zu gewähren für den gegenüber der Tätigkeit in einem "Normalverfahren" der vorläufigen Sachwaltung erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit
- Maßnahmen der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung,
- Sanierungsoptionen (M&A-Prozess, Prüfung Sanierungskonzept, vorbereitende Sanierungsmaßnahmen Insolvenzplan) und
- der Zusammenarbeit mit dem (vor-) vorläufigen Gläubigerausschuss.
Unter Berücksichtigung des Überschusses aus der Betriebsfortführung hat der ehemalige vorläufige Sachwalter die vom BGH (Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07) geforderte Vergleichsberechnung vorgenommen. Diese führt dazu, dass die auf 50 % des Regelsatzes erhöhte Vergütung von xxx € um xxx € auf den festgesetzten Betrag der Vergütung von xxx € zu ermäßigen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 € je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen (xxx € Pauschale und xxx € Kosten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV der auf den Sachwalter übertragenen Zustellungen) xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 € betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 €.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung dr Schuldnerin beträgt die Masse 4.314.732,96 €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach xxx €.
Im Hinblick auf den Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf 120 vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erhöhen und damit auf den Betrag von xxx € festzusetzen.
Dieser Zuschlag auf den Betrag der Regelvergütung ist antragsgemäß zu gewähren für den gegenüber der Tätigkeit in einem "Normalverfahren" erhöhten Aufwand des Sachwalters im Zusammenhang mit
- Maßnahmen der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung,
- Sanierungsoptionen (M&A-Prozess, Prüfung Sanierungskonzept, vorbereitende Sanierungsmaßnahmen),
- der Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss und
- ausgeübten Treuhandtätigkeiten für die Transfergesellschaft.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Sachwalter nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Kostenfestzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstraße 31b, 33102 Paderborn
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Pader Treuhand- und Revisions GmbH & Co. KG, vertr. d. Herrn Meinolf Dalkmann, Heidturmweg 33, 33100 Paderborn wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 250,00 € angemessen ist. Für 9,1 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 09.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, vertr. im Ausschuss d. Herrn Yasin Topcuoglu, Edmund-Rumpler-Str. 4, 51149 Köln
und dessen Auslagen wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten)
xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 175,00 € angemessen ist. Für 9,1 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und nachvollziehbar.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Von der vorherigen Anhörung der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters wurde ausnahmsweise abgesehen. Das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses hat dieses Amt auch in dem weiteren Verfahrens 2 IE 1/24 der "Stute-Gruppe" ausgeübt und in diesem Verfahren wurden die Vergütung und die Auslagen mit einem Prozentsatz von 80 % des Gesamtaufwandes rechtskräftig festgesetzt. Mit dem heutigen Beschluss erfolgt die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen in Höhe des auf die Schuldnerin des vorliegenden Verfahrens entfallenden restlichen Aufwandes von 20 %.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, vertr. im Ausschuss d. Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, Gasstr. 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV xxx €
Vergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV xxx €
Auslagen (Fahrtkosten) xxx €
Zwischensumme: xxx €
Umsatzsteuer 19 % xxx €
Zwischensumme: xxx €
Festgesetzter Betrag (20 %) xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 50,00 € bis 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 € angemessen ist. Bei 39,65 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands in den Verfahren 2 IE 1/24 und 2 IN 92/24 ergibt sich eine Gesamtvergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx €.
Die Festsetzung eines Prozentsatzes von 20 % beruht darauf, dass das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses diese Tätigkeit auch in dem Insolvenzverfahren
2 IE 1/24 eines weiteren Unternehmens der "Stute-Gruppe" ausgeübt hat und davon ausgeht, dass 20 % des Gesamtaufwandes auf das vorliegende Verfahren entfallen. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden und wurde von den weiteren Mitgliedern des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in identischer Weise vorgenommen.
Die entstandenen Auslagen für Fahrtkosten sind näher aufgeschlüsselt und nachvollziehbar. Zusätzlich festzusetzen war die vom Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer.
Von der vorherigen Anhörung der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters wurde ausnahmsweise abgesehen, da die Vergütung und die Auslagen für die Tätigkeit im Verfahren 2 IE 1/24 mit einem Prozentsatz von 80 % des Gesamtaufwandes bereits rechtskräftig festgesetzt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1891 eingetragenen Paderborner Kühlhaus GmbH & Co. KG, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2141 eingetragene Paderborner Kühlhaus Verwaltungs GmbH, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Schulte-Domhof, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn, und Herrn Christoph Frankrone, Halberstädter Str. 60, 33106 Paderborn,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Durch die Aufhebung der Eigenverwaltung wird das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt und der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn (Telefon: 05251-2027600, Fax: 05251/2027606) wird mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt, § 272 Abs. 3 InsO.
Forderungen sind ab dem 01.01.2025 bei dem -mit dem bisherigen Sachwalter personenidentischen- Insolvenzverwalter anzumelden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Freitag, 07.03.2025, 11:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO) und
- gegebenenfalls über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der ernannte Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und an die Schuldner der Schuldnerin auszuführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 92/24
Amtsgericht Paderborn, 31.12.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.