Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PÄHA Spielhallenbetriebe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Westerwalder Straße 6 b, 31749 Auetal
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 201074
EUID
DEP2106.HRB201074
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
35/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Höltershinken
Adresse
Marienstraße 126, 32425 Minden
Telefon
0571-64577-10
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.05.2026 , 10:25 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben von Spielhallen und Beteiligungen an solchen oder ähnlichen Unternehmen sowie das Aufstellen von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der PÄHA Spielhallenbetriebe GmbH ist am 05.05.2026 um 10:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PÄHA Spielhallenbetriebe GmbH, Westerwalder Straße 6 b, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 201074), vertr. d.: Christian Pätzel, Westerwalder Straße 6 b, 31749 Auetal, (Geschäftsführer), ist am 05.05.2026 um 10:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermö…
47 IN 35/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PÄHA Spielhallenbetriebe GmbH, Westerwalder Straße 6 b, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 201074), vertr. d.: Christian Pätzel, Westerwalder Straße 6 b, 31749 Auetal, (Geschäftsführer), ist am 05.05.2026 um 10:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstraße 126, 32425 Minden, Tel.: 0571-64577-10, Fax: 0571-64577-39, E-Mail: info@sh-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 05.05.2026
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-bueckeburg.niedersachsen.de.
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.