Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PAION Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Heussstraße 25, 52078 Aachen
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 10778
Stammkapital
318.550,00 EUR
EUID
DER3101.HRB10778
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
92 IN 154/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2024 , 12:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.02.2024
Berichtstermin
26.03.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
26.03.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten. Die Gesellschaft kann alle Tätigkeiten ausüben, die in direkter oder indirekter Art und Weise dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienen. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder vertreten, die im gleichen oder einem ähnlichen Geschäftszweig tätig sind, und sich an solchen Gesellschaften in jeglicher Art beteiligen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Pharma & Medizintechnik
Subbranche
Pharmazeutische Herstellung
Geschäftstätigkeit
Forschung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAION Deutschland GmbH ist am 01.01.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antrag der Schuldnerin ist am 27.10.2023 bei Gericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.02.2024 anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen ist ab dem 27.02.2024 zur Einsicht niedergelegt. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Berichtstermin und Prüfungstermin dient, ist am 26.03.2024 angesetzt. In diesem Rahmen sollen unter anderem die Person des Insolvenzverwalters bestätigt, der Gläubigerausschuss bestellt und über den Fortgang des Verfahrens sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, beschlossen werden. Am 01.03.2024 ist Rechtsanwalt Jochen Müller zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, dessen Aufgabenbereich die Prüfung der Forderungen der PAION AG umfasst.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAION Deutschland GmbH ist am 01.01.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 13.02.2024. Der Beri…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAION Deutschland GmbH ist am 01.01.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 13.02.2024. Der Berichtstermin und Prüfungstermin sind am 26.03.2024 angesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist Rechtsanwalt Jochen Müller zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, dessen Aufgabenbereich die Prüfung der Forderungen der PAION AG umfasst. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist mit einem Gesamtzuschlag von 205 % auf 230 % der Regelvergütung festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, …
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2024, um 12:15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.10.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kreuzstr. 45 b, 52351 Düren, Telefon: 02421/990090, Fax: 02421990091.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 26.03.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch Übertragung des Geschäftsbetriebes oder den Verkauf aller wesentlicher Aufsatz einzuholen, weil er die Umsetzung eines entsprechenden Kaufvertrages unter den Widerspruchsvorbehalt der stimmberechtigten Gläubiger gestellt hat.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
G r ü n d e :
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn d. Sch. hat den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen d. Sch. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
92 IN 154/23
Amtsgericht Aachen, 01.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
wird Rechtsanw…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Zum Markt 10, 53894 Mechernich zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die die Prüfung der Forderungen der PAION AG. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
92 IN 154/23
Amtsgericht Aachen, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
sind die Vergü…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes um 205 % auf 230 % gerechtfertigt.
Dabei waren als jeweils Zuschlag begründend folgende, jeweils erhöhten Mehraufwand auslösende besonderen Tätigkeiten bzw. Umstände zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung unter Berücksichtigung des daraus erzielten Mehrerlöses mit 73 %
- Bearbeitung der Arbeitnehmerbelange mit Insolvenzgeldabwicklung mit 25 %
- Sanierungsbemühungen mit Ausarbeitung des Kauf- und Übertragungsvertrages mit 75 %
- Auslandbezug mit 30 %
- Konzernstruktur mit 15 %
In der Gesamtschau dieses Verfahrens ist ein Gesamtzuschlag von 205 % und damit eine Gesamtvergütung von 230 % gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.05.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
92 IN 154/23
Amtsgericht Aachen, 24.08.2026
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