Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pak Unternehmensberatung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 96548
EUID
DEM1502.HRB96548
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 333/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger
Adresse
Gebäude B, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main
Telefon
069 - 7167 9980
E-Mail
Termine & Fristen
Beschlussdatum
24.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pak Unternehmensberatung GmbH ist ein Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Die Vergütung wird als Mindestvergütung nach § 2 II InsVV festgesetzt, wobei dem vorläufigen Verwalter ein Bruchteil von 25 % der regulären Vergütung zusteht. Die Berechnungsmasse beträgt 5.113,27 €. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Veröffentlichung der konkreten Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hanau eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 333/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pak Unternehmensberatung GmbH, Töpfergasse 6, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRB 96548), vertr. d.: Peter Andreas Koch, Töpfergasse 6, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung …
70 IN 333/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pak Unternehmensberatung GmbH, Töpfergasse 6, 63571 Gelnhausen (AG Hanau, HRB 96548), vertr. d.: Peter Andreas Koch, Töpfergasse 6, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger, Gebäude B, Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 7167 9980, Fax: 069 - 71679988, E-Mail: info@becker-krueger.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 5.113,27 €
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV ein Bruchteil der Vergütung für einen Verwalter zu, der auf 25 % festgesetzt wird
Es war die Mindestvergütung nach § 2 II InsVV festzusetzen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 24.07.2024
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