Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Palmengarten Grundbesitz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Eschollbrücker Straße 2-4, 64283 Darmstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 104667
EUID
DEM1103.HRB104667
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 595/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Ralph Georg Wagner
Rolle
Geschäftsführer (vertr. d.)
Adresse
Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt
Termine & Fristen
Beschluss
27.02.2024
Beschluss
30.01.2025
Stellungnahmefrist
20.02.2025
Beschluss
26.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Errichtung, Vertreiben sowie das Halten und Verwalten von Immobilien, soweit nicht genehmigungspflichtig.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Darmstadt, ist eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt worden. Der vorläufige Sachwalter hat am 29.01.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Mit Beschluss vom 26.02.2025 wurde die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter sowie die Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt. Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt. Das Gerich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt. Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt. Das Gericht hat diese Vergütung festgesetzt, wobei Zuschläge für die Überwachung der Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen gewährt wurden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 595/23 .In dem Insolvenzantragsverfahren der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt worden.
Der v…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 595/23 .In dem Insolvenzantragsverfahren der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt worden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 27.02.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 595/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter nebst Auslagenersatz und …
9 IN 595/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer - aufgrund dessen Antrages vom 29.01.2025 - festgesetzt auf:
X
EUR
Nettovergütung nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)
X
EUR
zuzüglich 20 % Zuschlag aus der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich
X
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR
Auslagen zuzüglich
X
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 beantragte der damalige vorläufige Sachwalter und jetzige laufende Sachverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 10.303.645,34 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von X EUR.
Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten (Regel-)Vergütung (hier daher: X EUR).
Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12a InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (Vergütung hier: X EUR).
Hinzukommen die beantragten Zuschläge. Bei der Berechnung von Erhöhungstatbeständen ist die Regelvergütung nach § 63 Absatz 3 Satz 2 InsO (rechnerisch effektiv 20 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) unmittelbar zu erhöhen.
Im vorliegenden Fall sind aufgrund
- der Überwachung der Betriebsfortführung/Aufsichtstätigkeit und
- der Sanierungsbemühungen
Erhöhungskriterien gegeben (Zuschlagsfaktor 20 %), welche angemessen und gerechtfertigt sind. Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag vom 29.01.2025 (BdA 359 - 368) verwiesen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12a Abs. 5 InsVV und § 12 Absatz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 595/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahre…
9 IN 595/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), hat der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.02.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 595/23: Über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Bert, Tr…
9 IN 595/23: Über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH, Eschollbrückerstraße 2-4, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 104667), vertr. d.: Ralph Georg Wagner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de.
Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung angegeordnet.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter gemäß § 270 c Satz 3 InsO, schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiter über die Forderung bestehenden Unterlagen und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.12.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 18.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin und zur Stellungnahme durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 160, 276 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beibehaltung der Anordnung oder die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung sowie die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte die Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§§ 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 09.12.2024 ) und dem vorstehend genannten Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2024
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