Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Kunstseidenstr. 2b, 01796 Pirna
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 10633
EUID
DEU1104.HRA10633
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533 IN 577/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Kanzlei
Danko Insolvenzverwaltung
Adresse
Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
Telefon
069 27315612 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
31.05.2024 , 08:55 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.06.2024
Berichtstermin
02.07.2024 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
09.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG ist am 31.05.2024 um 08:55 Uhr eröffnet worden. Zuvor war Dr. Franz-Ludwig Danko bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalten sowie der Entgegennahme von Bankguthaben beauftragt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 28.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde für den 02.07.2024 um 10:30 Uhr in Dresden angesetzt. In dieser Versammlung wurde die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO gegeben, insbesondere die Genehmigung eines Kaufvertrags über das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter an die DPL Deutsche Paletten Logistik GmbH zu einem Preis von insgesamt € 405.000,00. Der Prüftermin wird schriftlich durchgeführt. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 09.08.2024 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 577/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs G…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 577/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Müller
- wurde am 12.04.2024 um 09:02 Uhr Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2 0351 85470360, Email geschäftlich info@danko-insolvenzverwaltung.de, Telefax 069 27315612 15, Telefon geschäftlich 069 27315612 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/541 IN 577/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs GmbH; d…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/541 IN 577/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Müller
ergeht am 31.05.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 31.05.2024 um 08:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Franz-Ludwig Danko
Danko Insolvenzverwaltung
Königsbrücker Straße 61
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
Telefax: 069 27315612 15
Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 28.06.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, insbesondere zu dem beabsichtigten Kaufvertrag mit dem Investor für das Anlage- und Umlaufvermögen und die immateriellen Wirtschaftsgüter zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt € 450.000,00, alternativ: zu dem vorliegenden Alternativangebot zu einem Kaufpreis in Höhe von € 425.000,00. Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 02.07.2024
10:30 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
6. Der Prüftermin wird schriftlich durchgeführt. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 09.08.2024 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
8. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 577/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs GmbH; d. ve…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 577/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PALOSA Palettenlogistik Sachsen GmbH & Co. KG, Kunstseidenstraße 2b, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 10633
vertreten durch die Komplementärin PALOSA Palettenlogistik Sachsen Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Müller
ergeht am 06.06.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Tagesordnungspunkt der ersten Gläubigerversammlung am 02.07.2024 wird hinsichtlich der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wie folgt geändert. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 02.07.2024
10:30 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
wird bestimmt zu folgendem Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, insbesondere
Die Gläubigerversammlung genehmigt den mit der DPL Deutsche Paletten Logistik GmbH, Overweg 12, 59494 Soest abgeschlossenen Kaufvertrag über das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter zu einem Kaufpreis von insgesamt € 405000,00.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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