Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pampolina Europe GmbH und Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 1183
EUID
DED4301V.HRA1183
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 483/10
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Roeger
Adresse
An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
14.09.2026
Festsetzung der Vergütung
23.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pampolina Europe GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Roeger hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für eine Nachtragsverteilung gestellt. Das Amtsgericht Bayreuth hat die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Schuldnerin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Begründung für die Festsetzung bezieht sich auf die Anzahl der Anmeldegläubiger und die erforderlichen Tätigkeiten wie die Löschung einer Zwangssicherungshypothek. Ein Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 300 Euro, sodass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 483/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pampolina Europe GmbH & Co. KG, Kleiner Johannes 21, 91257 Pegnitz, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Palmeri Paul E. und die persönlich haftende Gesellschafterin Pampolina Europe Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA…
IN 483/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pampolina Europe GmbH & Co. KG, Kleiner Johannes 21, 91257 Pegnitz, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Palmeri Paul E. und die persönlich haftende Gesellschafterin Pampolina Europe Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 1183
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.09.2026.Geht man davon aus, dass im „Normalfall“ einer Nachtragsverteilung ein zur Masse zurückgeflossener Geldbetrag innerhalb von sechs Monaten an nicht mehr als 100 Gläubiger zu verteilen ist, erscheint eine Vergütung von 25 % der einfachen Staffelvergütung ausreichend und angemessen (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 6 Rn. 12, beck-online). Dies ist bei einem Verfahren in der vorliegenden Größenordnung mit 217 Anmeldegläubigern offensichtlich nicht der Fall. Außerdem war die Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Insgesamt waren daher Tätigkeiten erforderlich, die keinen geringeren Aufwand darstellen, als es in einem regulären Insolvenzverfahren über diesen Betrag der Fall gewesen wäre. Ein Abschlag, auch auf mehr als die üblichen 25 %, erscheint unbillig.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 8.333,36 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Hinsichtlich der Auslagen wurde von der Möglichkeit der Pauschalierung des § 8 Abs. 3 Gebrauch gemacht (Graber Graeber InsVV, 5. Aufl. 2026, § 6 Rn. 34). Für die Auslagenpauschale ist entsprechend der Dauer der Nachtragsverteilung ein Pauschsatz von 15 %, 25 % oder 30 % gem. § 8 Abs. 3 anzusetzen. Grundlage für die Berechnung ist die Regelvergütung gemäß § 2 auf der Basis des Wertes der Nachtragsverteilungsmasse (Graeber Graeber InsVV, 5. Aufl. 2026, § 6 Rn. 35).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
oder bei dem
Landgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 23.09.2026
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