Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PANI GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 15178
EUID
DEX1517R.HRB15178
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
66 IN 53/17
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel
Adresse
Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
08.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PANI GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % sowie Zuschläge für Betriebsfortführung und Zustimmungsvorbehalt gewährt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde auch die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Dr. Rechel festgesetzt. Dabei lag der Vermögenswert bei 132.711,43 EUR. Es wurden Zuschläge für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers (30 %), die erschwerte Verwertung von Massegegenständen (30 %) und die Betriebsfortführung (20 %) gewährt. Ein Zusatzbetrag für die Feststellung der Absonderungsrechte wurde in Höhe von 50 % aufgeschlagen. Der Geschäftsführer hat Stellung genommen, diese wurde zur Kenntnis genommen. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Vorbereitung auf die Einstellung. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 08.06.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände schriftlich vorzulegen. Der Einstellungstermin nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Eine Zahlung an Insolvenzgläubiger erfolgt nicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsa…
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 99.854,61 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.12.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag von 25 % für die im vorläufigen Verfahren durchgeführte Betriebsfortführung. Die Betriebsfortführung war nötig, um eine mögliche Übernahme von Erwerbsinteressenten zu ermöglichen. Nachdem die Interessenten kein Angebot abgegeben haben, wurde der Betrieb zu einem kleinen Teil im Bereich der Abarbeitung von Wartungsaufträgen fortgesetzt.
Für den angeordneten Zustimmungsvorbehalt beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 10 %. Dieser ist ebenfalls gerechtfertigt, da jede Verfügung der Insolvenzschuldnerin der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurfte. Der Aufwand in dem Verfahren auch im Hinblick auf die Betriebsfortführung war daher erhöht.
In der Gesamtschau waren die beantragen Zuschläge wie beantragt zu gewähren.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der S…
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ha…
66 IN 53/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PANI GmbH, Dorfstr. 85 a, 24635 Rickling, vertreten durch den Geschäftsführer Per Nielsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 15178 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 132.711,43 EUR auszugehen.Gemäß § 2 Abs.1 InsVV ist die Regelvergütung hiernach auf BETRAG EUR zu bestimmen.Gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV ist hierauf ein Zusatzbetrag in Höhe von 50 % der für die Feststellung der Absonderungsrechte aufzuschlagen. Der für die Feststellung der Absonderungsrechte zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 833,00 EUR, sodass ein Betrag von (50 % =) BETRAG EUR bei der Vergütung hinzuzurechnen ist.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 80 %.Für die Mehrbelastung, die das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin verursachte, ist ein Zuschlag von 30 % zu gewähren. Der Geschäftsführer kam den Mitwirkungspflichten im gesamten Verfahren nur unzureichend nach. Weiterhin erschwerte dieser die Verwertung der Massegegenstände. So verweigerte der Geschäftsführer die Herausgabe von Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen der Schuldnerin. Dies führte zu erheblichen Massekosten für die Standgebühren der zu veräußernden Fahrzeuge, welche nicht verwertet werden konnten. Weiterhin wurden durch den Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge widerrechtlich veräußert.Der Geschäftsführer der Schuldnerin brachte im gesamten Verfahrensverlauf Beschwerden gegenüber der Arbeit des Insolvenzverwalters ein, zu denen der Insolvenzverwalter Stellung nehmen musste. Der Zuschlag von 30 % ist daher gerechtfertigt.Ein weiterer Zuschlag wird für die erschwerte Verwertung der Massegegenstände begehrt. Da der Geschäftsführer die Herausgabe von Zulassungsbescheinigungen einiger Fahrzeuge verweigerte, musste der Insolvenzverwalter diese auf dem Rechtsweg erlangen. Der Insolvenzverwalter musste so den Geschäftsführer auf Herausgabe verklagen und die Herausgabe durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwingen. Hierbei stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge widerrechtlich an Dritte veräußert hatte. Der Insolvenzverwalter führte daher noch einen Rechtsstreit mit dem Käufer der Fahrzeuge, welcher in einem Vergleich endete.Der Verbleib von zwei weiteren Fahrzeugen konnte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aufgeklärt werden. Ein weiterer Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter wurde nötig und zugunsten der Insolvenzmasse entschieden.Die Verwertung der Massegegenstände wurde erheblich erschwert. Die Führung mehrerer Gerichtsverfahren stellt eine Abweichung eines Normalverfahrens dar. Der beantragte Zuschlag von 30 % ist daher gerechtfertigt.Für die Betriebsfortführung, die sich auch nach dem vorläufigen Verfahren weiterhin erstreckte, beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20 %.Der Betrieb wurde nach Absage eines Übernahmeinteressenten nur im kleinen Stil fortgeführt. Es wurde lediglich der Bereich der Abarbeitung von Wartungsaufträgen weitergeführt. Der Geschäftsbetrieb wurde schließlich vollständig eingestellt. Ein Überschuss wurde hier nicht erwirtschaftet. Der Zuschlag ist ebenfalls zu gewähren.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen waren dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs.3 InsVV pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin nahm mit Schreiben vom 03.03.2026 Stellung zu dem Vergütungsantrag. Die Stellungnahme ist am 17.03.2026 bei Gericht eingegangen. Neben umfassenden Ausführungen, die sich nicht mit dem Vergütungsantrag befassten, wandte der Geschäftsführer ein, dass der Insolvenzverwalter untätig gewesen sein soll.
Hierzu wird auf die Tätigkeitsberichte des Insolvenzverwalters verwiesen. Weiterhin stellt sich der Geschäftsführer auf den Standpunkt, dass es keine gesetzlichen Grundlagen für die Vergütungsanträge gibt. Es wird daher auf die Insolvenzordnung (InsO) sowie die Insolvenzrechtsvergütungsverordnung (InsVV) verwiesen. Die Stellungnahme des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde daher lediglich zur Kenntnis genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 26.03.2026
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