Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 8001
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Insolvenzprofil
Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hönnetalstraße 53, 58710 Menden
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRA 8001
EUID
DER1901.HRA8001
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 62/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Schoß
Adresse
Turmhof 15, 42103 Wuppertal
Termine & Fristen
Berichtstermin
20.05.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Zunächst wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung für die Zeit vom 15.05.2018 bis zum 01.07.2018 festgesetzt wurde. Am 18.03.2019 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Daraufhin wurde eine abschließende Gläubigerversammlung für den 20.05.2025 anberaumt, um über die Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit, die Schlussrechnung und die Festsetzung der Vergütung zu entscheiden. Der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Schoß, übt sein Amt seit dem 01.07.2018 aus. Die Masse beträgt nach der Schlussrechnung 590.116,35 €. Die Vergütung des Verwalters wurde auf 79.104,66 € zuzüglich Auslagen festgesetzt. Ein ursprünglicher Beschluss vom 20.05.2025 wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit durch einen korrigierten Beschluss am 06.06.2025 ersetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, di…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11694 eingetragene Papierfabrik Hönnetal Verwaltungs GmbH, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Clemens Bülow, Am Hütttenhof 16, 40489 Düsseldorf,
wird der Vergütungsbeschluss vom 20.05.2025 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 4 ZPO i. V. m. § 319 ZPO bezüglich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einen einzelnen Beschluss gefasst um Missverständnisse vorzubeugen:
Es werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
x
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.05.2018 bis zum 01.07.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 281.020,55 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 31.180,62 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 7 795,16 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von 15.590,31 € gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hat bereits im Eröffnungsverfahren umfangreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Dazu gehörten u.¿a. die Organisation der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für rund 59 Mitarbeiter, die Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit, Vertragsgestaltungen zur Abtretung von Ansprüchen sowie fortlaufende Kommunikation mit der Belegschaft und dem Betriebsrat. Diese Tätigkeiten überschreiten deutlich den üblichen Rahmen und rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18) einen Zuschlag zur Regelvergütung. Der beantragte Zuschlag von 20¿% ist daher angemessen.
Darüber hinaus war bereits im Eröffnungsverfahren eine vertiefte rechtliche Prüfung bestehender Sicherungsrechte erforderlich. Dies betraf insbesondere Forderungen, die im Rahmen eines Factoringvertrags abgetreten wurden, sowie strittige Ansprüche auf Restkaufpreiszahlung und Globalzessionen zugunsten einer Sparkasse. Der Verwalter musste hierzu eigenständig rechtliche Klärung herbeiführen und umfangreiche Vorarbeit leisten, was einen erheblichen Mehraufwand darstellt. Auch insoweit erscheint ein Zuschlag in Höhe von 20¿% auf die Regelvergütung angemessen und gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.09.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
21 IN 62/18
Amtsgericht Arnsberg, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, di…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11694 eingetragene Papierfabrik Hönnetal Verwaltungs GmbH, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Clemens Bülow, Am Hütttenhof 16, 40489 Düsseldorf,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal
wird der Vergütungsbeschluss vom 20.05.2025 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 4 ZPO i. V. m. § 319 ZPO bezüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters wie folgt korrigiert:
Es werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
x
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 590.116,35 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 39.552,33 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 182 Gläubigern auf 4.700,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 200 % und damit auf den Betrag von 79.104,66 € gerechtfertigt.
Die Erhöhungen sind wie folgt festzusetzen:
a) Investorenprozess / Bemühungen um übertragende Sanierung
Der Verwalter hat erhebliche Anstrengungen zur Durchführung einer übertragenden Sanierung unternommen, u.¿a. in Abstimmung mit der Sparkasse Märkisches Sauerland und unter Einbindung externer Berater. Trotz weit fortgeschrittener Verhandlungen kam es letztlich nicht zum Verkauf. Auch bei gescheiterten Bemühungen wird ein Zuschlag allgemein als gerechtfertigt angesehen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 40¿% wird daher antragsgemäß festgesetzt.
b) Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte betraf rund 59 Arbeitnehmer, beinhaltete Kündigungen, Sozialplanverhandlungen, Massenentlassungen und Abwehr von Masseforderungen. Angesichts der Komplexität erscheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 35¿% als angemessen und wird antragsgemäß festgesetzt.
c) Anzahl der Gläubiger
Bei 187 Forderungsanmeldungen, teilweise mit Sonderproblematiken und hohem Abstimmungsaufwand, wurde eine weit über dem Normalfall liegende Bearbeitung erforderlich. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15¿% ist im Hinblick auf Umfang und Aufwand angemessen und wird antragsgemäß festgesetzt.
d) Aus- und Absonderungen in besonderem Umfang
Ein erheblicher Teil des schuldnerischen Vermögens war mit Sicherungsrechten belegt. Die Verwertung erforderte umfassende rechtliche Prüfung, intensive Abstimmung mit mehreren Sicherungsgläubigern und wiederholte Freigaben. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30¿% wird angesichts des dargestellten Mehraufwands antragsgemäß festgesetzt.
Im Wege der Gesamtschau wird der Vergütungsantrag, wie vom Insolvenzverwalter beantragt, auf 100 % der Regelvergütung begrenzt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.09.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
21 IN 62/18
Amtsgericht Arnsberg, 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, di…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11694 eingetragene Papierfabrik Hönnetal Verwaltungs GmbH, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Clemens Bülow, Am Hütttenhof 16, 40489 Düsseldorf,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64, 65 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
21 IN 62/18
Amtsgericht Arnsberg, 20.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, di…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 62/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 8001 eingetragenen Papierfabrik Tönnesmann Hönnetal GmbH & Co. KG, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11694 eingetragene Papierfabrik Hönnetal Verwaltungs GmbH, Hönnetalstr. 53, 58710 Menden, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Clemens Bülow, Am Hütttenhof 16, 40489 Düsseldorf,
ist am 18.03.2019 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Deshalb wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
- zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO),
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
bestimmt auf:
Dienstag, 20.05.2025, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, 1. Etage, Sitzungssaal A 109.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und d. Schuld. werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Das Verzeichnis der Massegläubiger, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 aus.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
21 IN 62/18
Amtsgericht Arnsberg, 28.03.2025
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