Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 149025
EUID
DEF1103R.HRB149025
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2115/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Fristende für Rechtsbehelfe
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
15.08.2019
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 15.0
08.2019. Der Beschluss erlaubt der vorläufigen Insolvenzverwalterin, die entsprechenden Beträge der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, hat mit Antrag vom 15.08.2019 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diese Beträge durc…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, hat mit Antrag vom 15.08.2019 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diese Beträge durch Beschluss festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung belief sich auf 10.705.431,53 EUR, wobei Absonderungsrechte in Höhe dieser Masse aufgrund erheblicher Befassung einbezogen wurden. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2115/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH, Wielandstraße 5 A, 10625 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Kurt Türk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 149025
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die…
36p IN 2115/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH, Wielandstraße 5 A, 10625 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Kurt Türk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 149025
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 15.08.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Es wurden Absonderungsrechte in Höhe der vorstehend genannten Berechnungsmasse gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV aufgrund erheblicher Befassung in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
Die Festsetzungsgründe der Vergütung sowie der Auslagen ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des Insolvenzverwalters nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2115/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH, Wielandstraße 5 A, 10625 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Kurt Türk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 149025
- Schuldnerin -
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macht die vorläufige …
36p IN 2115/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pariser Platz 3 Grundbesitz Gesellschaft mbH, Wielandstraße 5 A, 10625 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Kurt Türk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 149025
- Schuldnerin -
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macht die vorläufige Insolvenzverwalterin mit Vergütungsantrag vom 15.08.2019 für die vorläufige Insolvenzverwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. §§ 2,11 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von
10.705.431,53 €, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %. Ferner werden Absonderungsrechte in Höhe der vorstehend genannten Berechnungsmasse gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV aufgrund erheblicher Befassung in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
Es werden keine Zuschläge geltend gemacht
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.01.2025
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