Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PariSozial - Pflege GmbH Bonn
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Lotharstraße 84-86, 53115 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 22440
EUID
DER3201.HRB22440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 118/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Obermüller
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Sachwalter
27.07.2023
Ende Amtsausübung vorläufiger Sachwalter
01.11.2023
Gegenstand des Unternehmens
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Hilfe für Zivilgeschädigte und Behinderte, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PariSozial - Pflege GmbH Bonn ist anhängig. Das Amtsgericht Bonn hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 27.07.2023 bis zum 01.11.2023 ausgeübt. Die Festsetzung basiert auf dem verwalteten Vermögen und der Staffelvergütung gemäß InsVV. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 118/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22440 eingetragenen PariSozial - Pflege GmbH Bonn, Lotharstr. 84-86, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Seichter, Rheinaustr. 149, 53225 …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 118/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22440 eingetragenen PariSozial - Pflege GmbH Bonn, Lotharstr. 84-86, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Seichter, Rheinaustr. 149, 53225 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 27.07.2023 bis zum 01.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Sachwalterinfolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.21 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
99 IN 118/23
Amtsgericht Bonn, 04.03.2025
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