Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PB85D Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 156683
EUID
DEF1103R.HRB156683
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 5015/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Niklas Lütcke
Adresse
Lennéstraße 7, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
04.12.2024
Festsetzung Vergütung
28.04.2025
Forderungsanmeldefrist
17.06.2026
Widerspruchsfrist
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB85D Gastro GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 04.12.2024 einen Vergütungsantrag gestellt, welcher die Regelvergütung auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 55.699,60 € sowie einen Zuschlag für die Betriebsfortführung umfasst. Die Prüfung der bis zum 17.0wechsel.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 05.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB85D Gastro GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Niklas Lütcke hat am 04.12.2024 einen Vergütungsantrag gestellt, der vom Amtsgericht Charlottenburg am 28.04.2025 festgesetzt wurde. Die Festsetzung basiert auf einer Berechnungsmasse von 55.699,6…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PB85D Gastro GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Niklas Lütcke hat am 04.12.2024 einen Vergütungsantrag gestellt, der vom Amtsgericht Charlottenburg am 28.04.2025 festgesetzt wurde. Die Festsetzung basiert auf einer Berechnungsmasse von 55.699,60 EUR unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die Betriebsfortführung nebst Insolvenzgeldvorfinanzierung. Ein Abzug in Höhe von 1.131,31 EUR erfolgte, da eine Einnahme nicht durch den Verwalter belegt werden konnte. Zudem sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich bis zum 17.06.2026 angemeldet worden. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können den Forderungsanmeldungen bis zum 05.08.2026 widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 17.06.2026 nachträglich ange…
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 17.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 35 - 43 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
|
macht der vorläufige Insolvenzverwalter mit Vergütu…
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
|
macht der vorläufige Insolvenzverwalter mit Vergütungsantrag vom 04.12.2024 für die vorläufige Insolvenzverwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. §§ 2, 11 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von
55.699,60 €, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Ferner wird ein Zuschlag i.H.v. insgesamt 50,00 % für die Betriebsfortführung nebst Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend gemacht.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.04.2025 besc…
36p IN 5015/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PB85D Gastro GmbH, Prinzenstraße 85D, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Rother
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 156683
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.04.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Niklas Lütcke, Lennéstraße 7, 10785 Berlin, werden unter Absetzung eines Betrages in Höhe von 38,85 EUR, wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen, denn die Einnahme bzw. der zugehörige Beleg i.H.v. 1.131.31 EUR war nicht durch den Verwalter zu belegen, sodass dieser Betrag von der geltend gemachten Berechnungsmasse in Abzug zu bringen war. Es war ein Zuschlag i.H.v. 50 % für die Betriebsfortführung nebst Insolvenzgeldvorfinanzierung gerechtfertigt.
Die Festsetzungsgründe der Vergütung sowie der Auslagen ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.12.2024 sowie den Schriftsätzen von 17.02.2025, 14.03.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Gericht schließt sich den Erwägungen und Darlegungen bzw. Berechnungen des Insolvenzverwalters nach eigener Sachprüfung an.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.