Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pylon Bau-und Ingenieurgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 27092
EUID
DEF1103R.HRB27092
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 2756/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Marcel Schulze
Rolle
Insolvenzverwalter (impliziert durch Vergütungsantrag)
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
29.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pylon Bau- und Ingenieurgesellschaft mbH, mit Sitz in Halle, ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Prüfung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 23.10.2025 sind Gegenstand der Bekanntmachung. Der Insolvenzverwalter macht für die Verwaltung eine Regelvergütung gemäß § 2 InsVV auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 493.604,64 EUR sowie Zuschläge in Höhe von 120,00 % für erschwerte Bedingungen (u. a. obstruktives Handeln des Geschäftsführers und Ermittlungen wegen Unternehmensbestattung) geltend. Die Frist für Einwendungen gegen den Vergütungsantrag endet am 29.07.2026. Der Massebestand steht derzeit einem Forderungsbetrag von 1.774.546,89 EUR gegenüber. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2756/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pylon Bau- und Ingenieurgesellschaft mbH, Thomasiusstraße 6, 06110 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Schulze
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 27092
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.774…
36p IN 2756/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pylon Bau- und Ingenieurgesellschaft mbH, Thomasiusstraße 6, 06110 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Schulze
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 27092
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.774.546,89 EUR steht ein Betrag von 295.888,82 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2756/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pylon Bau- und Ingenieurgesellschaft mbH, Thomasiusstraße 6, 06110 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Schulze
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 27092
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 In…
36p IN 2756/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pylon Bau- und Ingenieurgesellschaft mbH, Thomasiusstraße 6, 06110 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Schulze
Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 27092
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag vom 23.10.2025
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.- Einwendungen gegen
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.07.2026
- Einwendungen gegen den oben genannten Vergütungsantrag z der Insolvenzverwalter mit Vergütungsantrag vom 23.10.2025 für die Insolvenzverwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von
493.604,64 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es werden Zuschläge i.H.v. 120,00 % für
- Besonders erschwerte Informationsbeschaffung
- obstruktives handeln des Geschäftsführers
- Ermittelungen wegen Unternehmensbestattung
- gerichtliche Verfolgung/ Durchsetzung von Ansprüchen
- Vergleichsverhandlungen
geltend gemacht.
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.774.546,89 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 295.888,82 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
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