Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PCG Servicegesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 186444
EUID
DEF1103R.HRB186444
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2372/23
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
25.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PCG Servicegesellschaft mbH (Aktenzeichen 2372/23) sind verschiedene gerichtliche Vorgänge dokumentiert. Zunächst wurde am 06.02.2024 die Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Frau S. Schmidt, für Tätigkeiten im Zeitraum vom 11.05. bis 29.08.2023 zur Festsetzung beantragt. Am 16.05.2024 wurde die Vergütung von Sonja Schmidt nach Vorlage der Aufstellung des Zeitaufwands festgesetzt. Im weiteren Verlauf ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) für die Tabellenblattnummern 62 bis 80 im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 25.08.2025 Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Walter von Horstig
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Walter von Horstig
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbH, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: MS 927/2022
|
hat ein Mitglied des vorl. Gläubigerausschusses, Fr. S. Schmidt, mit Antrag vom 18.12.2023 die Festsetzung ihrer Vergütung gem. §§ 73 InsO, 17 InsVV beantragt. Die Vergütung wird für die Tätigkeit im vorl. Gläubigerausschuss im Zeitraum vom 11.05 bis 29.08.2023 geltend gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Einwendungen sind binnen 2 Wochen schriftlich geltend zu machen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 186444
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Sonja Schmidt wurde fe…
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 186444
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Sonja Schmidt wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.02.2024.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war auf Grund der unbestrittenen Aufstellung des Zeitaufwands, übersandt am 10.05.2024, eine Vergütung i.H.v. 90,00 EUR für einen Zeitaufwand von 8,5 h.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Walter von Horstig
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186444
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 28.07.2025 nacht…
36p IN 2372/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PCG Servicegesellschaft mbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Walter von Horstig
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186444
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 28.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 62 - 80 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.