Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pehli Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 14494
EUID
DEG1309.HRB14494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 146/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.07.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren der Pehli Service GmbH, Hennigsdorf (Az.: 15 IN 146/25), wurden am 25.07.2025 zur Sicherung der Masse und Aufklärung des Sachverhalts vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt. Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin wurde eingeschränkt und den Drittschuldnern wurde die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. In der Folge wurden die mit Beschluss vom 25.0eb7.2025 und 15.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen am 16.02.2026 wieder aufgehoben. Ein Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ist mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 146/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsf…
15 IN 146/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 14494 NP
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung soweit sie den Tenor zu 1. betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 146/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsf…
15 IN 146/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 14494 NP
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 25.07.2025 und 15.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 15 IN 146/25
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In dem Verfahren über die Anträge
1. der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
2. des Finanzamts für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzve…
Az.: 15 IN 146/25
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In dem Verfahren über die Anträge
1. der Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
- Schuldnerin -
2. des Finanzamts für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pehli Service GmbH, Rigaer Straße 23, 16761 Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Maikel Bajor
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 14494 NP
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es wird am 25.07.2025 um 10:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 25.07.2025
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