Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PePe Personalperspektiven GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 198671
EUID
DEK1101.HRB198671
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 350/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Kuleisa
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Telefon
(040) 30 30 10
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.09.2026 , 16:56 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 15.09.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der PePe Personalperspektiven GmbH, Giesestraße 55, 22607 Hamburg (HRB 198671), die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Anordnung erfolgte um 16:56 Uhr. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Kuleisa bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 350/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
der PePe Personalperspektiven GmbH, Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, der Betrieb und der Vertrieb von Softwarelösungen, , Giesestraße 55, 22607 Hamburg (AG Hamburg, HRB 198671), vertr. d.: Jan Phillipp Wu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 350/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
der PePe Personalperspektiven GmbH, Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, der Betrieb und der Vertrieb von Softwarelösungen, , Giesestraße 55, 22607 Hamburg (AG Hamburg, HRB 198671), vertr. d.: Jan Phillipp Wulf, (Geschäftsführer),
ist am 15.09.2026 um 16:56 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, Tel.: (040) 30 30 10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67g IN 350/26
Amtsgericht Hamburg, 15.09.2026
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