Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 12503
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Peper Steinwelten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Dorfstraße 11, 18211 Hohenfelde OT Ivendorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 12503
EUID
DEN1206V.HRB12503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
62 IN 613/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen
Adresse
Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
30.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Straßen- und Tiefbauarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peper Steinwelten GmbH sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 433.149,03 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 30.645,64 Euro gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter Herbert Hülsbergen hat die Vergütung sowie Auslagen beantragt und diese wurden festgesetzt. Im Rahmen der Schlussanhörung können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 30.102.2025 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Das Verfahren ist nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftl…
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und …
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 45 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.07.2025 gegeben.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzver…
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen, Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.06.2025/20.06.2025.Es wird festgestellt, dass die Anhörung zum Antrag ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde durch Veröffentlichung im Internet. Bis zum Termin wurden Einwendungen gegen den Vergütungsantrag nicht erhoben. Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 14.09.2020 aus. Er hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen (§ 63 Abs. 1 InsO i.V.m. InsVV). Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Die Masse bestimmt sich nach den Berechnungen gemäß § 1 Abs. 2 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der Berechnungsgrundlage wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung i.H.v. BETRAG EUR hinzugerechnet (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 -, juris). Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 2, 3 InsVV). Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter Tätigkeiten verrichtet, die von einem Normalfall abweichen und daher die Festsetzung von Zuschlägen rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.06.2025/20.06.2025 wird Bezug genommen. Als Zuschlagstatbestände sind in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- BETRAG % für fehlende Auskunftspersonen- BETRAG % für Bauinsolvenz und Aufarbeitung der Buchhaltung. Insgesamt: BETRAG %. Für die dargelegten Mehrarbeiten ist ein Zuschlag in Höhe von BETRAG % sachgerecht. Als Abschlagstatbestand ist in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Abschlag für vorläufige Insolvenzverwaltung: BETRAG %. Für die Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist ein Abschlag in Höhe von BETRAG % sachgerecht. Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind dem Grunde nach zu prüfen und anschließend ist der Gesamtzuschlag in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zu bestimmen. In der Gesamtschau wird ein Zuschlag in Höhe von BETRAG % für angemessen erachtet. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG % gerechtfertigt und die Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der ab 01.01.2021 gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 433149,03 Euro zu berüc…
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 433149,03 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 30645,64 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
62 IN 613/19
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In dem Insolvenzverfahren d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erört…
62 IN 613/19
|
In dem Insolvenzverfahren d.
Peper Steinwelten GmbH, Dorfstraße 11, 18211 Ivendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Thorben Peper
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 12503
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 30.10.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 433149,03 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 30645,64 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.09.2025
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