Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 4360
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Perimeter Protection Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Johann-Reineke-Str. 6-10, 33154 Salzkotten
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 4360
EUID
DER2809.HRB4360
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IE 2/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Kristin Brocker
Rolle
Sachwalterin
Adresse
Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
Telefon
05241 300770
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
17.02.2025
Berichtstermin
10.03.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
10.03.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Sicherheitsanlagen, Begrünungseinrichtungen sowie Metallerzeugnissen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Perimeter Protection Germany GmbH ist anhängig. Vorläufige Sachwalterin ist Rechtsanwältin Kristin Brocker, die ihr Amt seit dem 07.10.2024 ausübt. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 10.07.2025 die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin festgesetzt. Grundlage war das verwaltete Vermögen in Höhe von 12.897.984,82 €. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerbelange, Sanierungsbemühungen und die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss. Neben der Regelvergütung wurden Pauschalen sowie Kosten für eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde statthaft.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Perimeter Protection Germany GmbH ist am 01.01.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird in Eigenverwaltung geführt, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse verwaltet. Zur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Perimeter Protection Germany GmbH ist am 01.01.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird in Eigenverwaltung geführt, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse verwaltet. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin Kristin Brocker ernannt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.02.2025 bei der Sachwalterin anzumelden. Für den Berichtstermin und den Prüfungstermin wurde ein gemeinsamer Termin am 10.03.2025 um 11:00 Uhr im Amtsgericht Paderborn angesetzt. In diesem Termin sollen auch Beschlüsse über die Person der Sachwalterin, den Gläubigerausschuss sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen gefasst werden. Zudem ist eine Vergütungsfestsetzung für die vorläufige Sachwalterin ergangen, die auf einer Erhöhung des Regelsatzes um 90 % aufgrund von Betriebsfortführung, Arbeitnehmerbelangen und Sanierungsbemühungen basiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IE 2/24
In dem Insolvenzverfahren über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4360 eingetragenen Perimeter Protection Germany GmbH, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IE 2/24
In dem Insolvenzverfahren über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4360 eingetragenen Perimeter Protection Germany GmbH, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Peters, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten und Herrn Holger Rhode, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten
vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Kristin Brocker, Ziethenstr. 13, 33330 Gütersloh
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
mehrwertsteuerfreie Auslagen bzw. Auslagen, die nicht dem Mehrwertsteuersatz von 19 % unterliegen xx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von xxx € aus der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 07.10.2024 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 12.897.984,82 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin beträgt demnach xxx €.
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Der Erhöhung des Regelsatzes liegen folgenden Tatbestände zugrunde:
a) Bertiebsfortführung 40%
b) Arbeitnehmerbelange 10%
c) Sanierungsbemühungen 20%
d) enge Zusammenarbeit Gläubigerausschuss 5%
Das vorliegende Verfahren weicht wesentlich von einem sogenannten "Normalverfahren" ab, so dass antragsgemäß Zuschläge von insgesamt 90 % auf die Regelvergütung der vorläufigen Sachwalterin zu gewähren waren. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Zuschlagstatbestände ist dessen Höhe nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.05.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind von der vorläufigen Sachwalterin nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die Auslagen für eine gesonderte Haftpflichtversicherung in Höhe von 4.900,-€ gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festzusetzen. Der Betrag wurde bereits durch die Schuldnerin beglichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 eingesehen werden.
2 IE 2/24
Amtsgericht Paderborn, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IE 2/24
Über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4360 eingetragenen Perimeter Protection Germany GmbH, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IE 2/24
Über das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 4360 eingetragenen Perimeter Protection Germany GmbH, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Peters, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten und Herrn Holger Rhode, Johann-Reineke-Straße 6-10, 33154 Salzkotten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2025, um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zur Sachwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Kristin Brocker, Ziethenstrasse 13, 33330 Gütersloh , Tel. Nr.05241 300770 , Fax Nr. 052413007710.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 07.10.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
-Renate Korte-Remmert, c/o Perimeter Protection Germany GmbH, Johann-Reineke-Strasse 6 - 10, 33154 Salzkotten,
-EKOMAT GmbH & Co. KG, vertr. d.d. pers. haft. Gesellschafterin, die EKOMAT Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschaäftsführer Ralf Zwiener, Max-Planck-Strasse 35, 61184 Karben,
Bonke Metalltechnik GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer Daniel Mergner, Industriestrasse 4, 33129 Delbrück,
-Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bielefeld, 33591 Bielefeld, vertreten durch Michael Schreiber und
-Klaus Köhler Steuerungsbau, vertreten durch den Inhaber Klaus Köhler, Chromstrasse 62, 33415 Verl
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 10.03.2025, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 24.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 niedergelegt.
Die Sachwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus dem Eröffnungsgutachten der Sachwalterin vom 24.05.2016.
Erkenntnisse über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
2 IE 2/24
Paderborn, 01.01.2025
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