Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PERITUS Bauunternehmung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Goethestr. 49, 45130 Essen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 30658
EUID
DER2503.HRB30658
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
163 IN 111/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Erdzan Asani
Adresse
Goethestr. 49, 45130 Essen
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
01.12.2021
Prüfungsstichtag
04.08.2025
Stellungnahmefrist Schlusstermin
23.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung von Elektro-, Sanitär-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Raumausstatter- und Malerarbeiten; die Vornahme aller Geschäfte, die damit in Zusammenhang stehen und den Geschäftszweck fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PERITUS Bauunternehmung GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2021 aus. Im Mai 2025 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 04.08.2025 festgelegt wurde. Im Januar 2026 hat das Gericht der Schlussrechnung des Verwalters zugestimmt, wonach die Insolvenzmasse 356.348,61 EUR beträgt. Zudem wurde der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, für die ein Betrag von 211.243,96 EUR zur Verfügung steht. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 712.018,57 EUR. Die Durchführung des Schlusstermins wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei den Beteiligten bis zum 23.03.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen eingesehen werden.
Beträge werden nicht veröffentlicht gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO.
______________________________________________________________________
In dem …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen eingesehen werden.
Beträge werden nicht veröffentlicht gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO.
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 356.348,61 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von xxx Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
163 IN 111/21
Amtsgericht Essen, 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
h…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 712.018,57 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 211.243,96 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
163 IN 111/21
Amtsgericht Essen, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
V…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Trockel & Kollegen, Zweigertstr. 43, 45130 Essen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.03.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
163 IN 111/21
Amtsgericht Essen, 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
D…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 111/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30658 eingetragenen PERITUS Bauunternehmung GmbH, Goethestr. 49, 45130 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erdzan Asani, Goethestr. 49, 45130 Essen
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
163 IN 111/21
Amtsgericht Essen, 27.05.2025
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