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Insolvenzprofil
Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Weddigenstraße 36, 26123 Oldenburg
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRA 200752
EUID
DEP3210.HRA200752
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 26/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Kanzlei
Dr. Sponagel Rechtsanwälte
Adresse
Gerhard-Rohlfs-Str. 16, 28757 Bremen
Telefon
0421/200959-0
E-Mail
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufiger Sachwalter Vergütung
27.02.2024
Forderungsanmeldefrist nachrangige Forderungen
06.05.2025
Prüfungstermin nachrangige Forderungen
20.05.2025
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
21.05.2025
Feststellung nachrangiger Forderungen Stichtag
08.07.2025
Schlusstermin
17.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG und des Peter Halvorsen ist eröffnet. Zunächst wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Vergütung im Februar 2024 festgesetzt wurde. Das Verfahren wurde in ein Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen von Peter Halvorsen umgeleitet. Im Mai 2025 wurde Rechtsanwalt Mathias Rauter als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung einer Forderung bestellt. Gläubiger nachrangiger Forderungen wurden im April und Juli 2025 zur Teilnahme zugelassen, wobei die Anmeldefrist für den Juli 2025 lief. Der Insolvenzverwalter Dr. Moritz Sponagel hat die Schlussrechnung mit einer Berechnungsmasse von ca. 5,4 Mio. EUR eingereicht. Im Oktober 2025 wurde der Schlusstermin auf den 17. November 2025 bestimmt und die Schlussverteilung angekündigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Küthe, Cecilienallee 11, 40474 Düsseldorf,
werden Vergütung und Auslagen des (vorl.) Sachwalters festgesetzt auf:
1. EUR Regelvergütu…
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Küthe, Cecilienallee 11, 40474 Düsseldorf,
werden Vergütung und Auslagen des (vorl.) Sachwalters festgesetzt auf:
1. EUR Regelvergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV); §§ 12, 2 InsVV
2. EUR Zuschläge gem. §§ 10, 3 InSVV i.H.v. 70 %
3. EUR Auslagen, §§ 12 III, 8 III InsVV
4. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 08.06.2022 in ein Partikularinsolvenzverfahren gem. § 315 ff. InsO analog über das Vermögen des Peter Halvorson - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG übergeleitet wurde.
Der (vorläufige) Sachwalter hat gemäß §§ 274, 63 der Insolvenzordnung (InsO) Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Die Vergütung des (vorl.) Sachwalters ist nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), die u.a. Bestimmungen über Berechnungsgrundlagen, Regelsätze sowie Auslagenersatz enthält, festzusetzen.
Gem. §§ 10, 1 InsVV wird die Vergütung des Sachwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Ausweislich des Schlussberichtes vom 17.04.2023 wurden während des Verfahrens Beträge in Höhe von 4.909.675,51 EUR vereinnahmt. Abzüglich der Absonderungen in Höhe von 155.000,00 EUR und zuzüglich des Überschusses aus der Betriebsfortführung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Erlöse und Ausgaben im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen in Höhe von 133.202,23 EUR, zuzüglich des Guthabens aus der vorl. Eigenverwaltung in Höhe von 25.595,38 EUR und zuzüglich des erzielten Überschusses im Rahmen der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 367.800,11 EUR beträgt die Berechnungsgrundlage 5.299.573,23 EUR.
Der Regelsatz, der sich aus der Staffelvergütung nach § 2 InsVV ergibt, beläuft sich auf 133.741,46 EUR. Gem. § 12 Abs. 1 erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung, mithin 80.244,88 EUR.
II.
Auf die Regelvergütung des (vorl.) Sachwalters sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls Zu- und Abschläge vorzunehmen. Hierfür maßgebend ist der über § 10 InsVV anwendbare § 3 InsVV.
Grundsätzlich gilt:
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorl.) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, NZI 2006, 464).
Der beantragte Zuschlag kann zu Gunsten eines (vorl.) Sachwalters vergleichbar mit dem eines (vorl.) Insolvenzverwalter ausfallen, sofern der (vorl.) Sachwalter in einer vergleichbaren Situation auch gleich belastet war. Eine Kürzung des Bruchteils nach § 12 Abs. 1 InsVV auf 60 % erfolgt dann nicht (vgl. Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage, § 12 Rn. 5f.).
Für die Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitraum 14.05.2020 bis 01.02.2021 als vorläufiger Sachwalter tätig war, macht dieser einen Zuschlag von 25 % geltend. Der beantragte Zuschlag wird dem Sachwalter vollumfänglich zugesprochen.
Bei der Berücksichtigung einer Vergütung für den vorl. Sachwalter kann im vorliegenden Fall nicht auf § 12a InsVV verwiesen werden, da das Verfahren nach dem 01.01.2021 eröffnet wurde. Für die bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren ist auf die bisherigen Grundsätze in Rechtsprechung und Literatur abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796) hat die Festsetzung der Vergütung des vorl. Sachwalters mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters zu erfolgen. Ein eigenes Antragsrecht für die Festsetzung seiner Vergütung steht dem vorl. Sachwalter nicht zu. In diesem Fall soll der Sachwalter einen Zuschlag von 25 % auf seine Vergütung erhalten.
Für die Fortführung des Betriebs der Schuldnerin erachtet der Antragsteller einen Zuschlag von 115 % als angemessen. Nach Durchführung einer Vergleichsberechnung beantragt er einen Zuschlag von 72,3 %.
Der Antragsteller führt diesbezüglich aus, dass er als (vorl.) Sachwalter die Geschäftsleitung sowie Mitarbeiter bei den täglichen Abläufen unterstützt und überwacht habe und insbesondere bei insolvenzspezifischen Fragestellungen Hilfestellungen geleistet habe. Weiter seien Anfragen von Stakeholdern beantwortet worden und es seien Buchhaltungsunterlagen geprüft und analysiert worden. Es wurde insgesamt die Fortführung des Unternehmens überwacht und dabei regelmäßige Kassenkontrollen durchgeführt. Außerdem fanden div. Besprechungen z.B. mit Kreditinstituten oder Arbeitnehmern statt. Letztendlich gab der Sachwalter an, dass er Gläubiger in Kenntnis gesetzt habe und aufforderte, Forderungen und Drittrechte anzuzeigen. In diesem Zusammenhang wurden Aus- und Absonderungsrechte geprüft und festgestellt.
Eine Unternehmensfortführung ist bei einer beantragten Eigenverwaltung zwar typisch und prägt den gesetzlichen Regelfall. Nichtsdestotrotz kann eine Betriebsfortführung auch dann einen Zuschlag begründen, wenn durch die Fortführung tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist. Zwar führt der (vorl.) Sachwalter das Unternehmen nicht selbst fort, sondern hat die Fortführung durch den Schuldner gem. § 274 II InsO lediglich zu überwachen. Jedoch kann die Begleitung der Unternehmensfortführung ähnlich aufwendig sein, wie die Unternehmensfortführung selbst (BGH, NZI 2006, 401).
Anhand der Begründung des Zuschlagtatbestands der Unternehmensfortführung erachtet das Insolvenzgericht einen Zuschlag als angemessen, jedoch nicht in der beantragten Höhe.
Bei der Bemessung des Zuschlags ist zu berücksichtigen, inwiefern dem (vorl.) Sachwalter die Überwachung und Kontrolle immer ermöglicht wurde, die Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt wurden und er jederzeit Auskunft erhalten hat (Haarmeyer/Mock, ZinsO 2016, 1 ff.). Hiervon ist in diesem Fall auszugehen, da der Schuldner fachanwaltlich vertreten wurde und der Antragsteller im Übrigen angibt, dass regelmäßig notwendige Unterlagen zwecks Überprüfung und Überwachung von dort vorgelegt wurden.
Dass der Geschäftsführer der Schuldnerin seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ändert an der Auffassung des Gerichts nichts, da der (vorl.) Sachwalter stets durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin informiert wurde.
Weiter gehört es nicht zu den Aufgaben des (vorl.) Sachwalters die Mitarbeiter zu informieren und/oder Gesprächsrunden zu veranstalten. Er hat auch hier lediglich die
Aufgabe zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.07.2016, IZ ZB 70/14, NZI 2016, 796).
Dass die Gläubiger über die Eigenverwaltung in Kenntnis gesetzt wurden und der (vorl.) Sachwalter Aus- und Absonderungsrechte überprüft hat, erachtet das Insolvenzgericht als Regelaufgabe.
Da das Gericht eine Vergleichsberechnung durchzuführen hat, wird zunächst ein gesonderter Zuschlag angesetzt. Eine notwendige Gesamtwürdigung aller Zuschlagstatbestände erfolgt abschließend.
Für die Überwachung der Unternehmensfortführung erachtet das Gericht einen Zuschlag von 20 % als angemessen aber auch ausreichend.
Gemäß § 3 Abs. 1b) InsVV ist eine Bedingung für die Gewährung eines Zuschlags bei Betriebsfortführung, dass keine entsprechende Vermögensmehrung eingetreten ist. Nur dann, wenn nicht bereits die Erhöhung der Masse als angemessener Ausgleich anzusehen ist, kommt ein Zuschlag in Betracht. Es ist also der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung, mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08).
Der Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt insgesamt 367.800,11 EUR.
Ohne den Überschuss (Berechnungsgrundlage 4.931.773,12 EUR) beträgt die Regelvergütung nach § 2 InsVV 126.385,46 EUR.
Inkl. des Überschusses (Berechnungsgrundlage 5.299.573,23 EUR) beträgt die Regelvergütung nach § 2 InsVV 133.741,46 EUR.
Der Regelbruchteil der Vergütung des Sachwalters beträgt nach § 12 InsVV einen Anteil von 60 % dieser Vergütung.
Ohne den Überschuss beträgt der Bruchteil von 60 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV 75.831,28 EUR.
Inkl. des Überschusses beträgt die Regelvergütung nach § 2 InsVV 80.244,88 EUR.
Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beträgt 4.413,60 EUR.
Der Sachwalter erhält also 4.413,60 EUR mehr an Regelvergütung aufgrund der Unternehmensfortführung.
Es ist nunmehr der Ausgleichszuschlag nach BGH v. 12.05.2011 (ZInsO 2011, 1422) zu ermitteln.
Das Gericht erkennt einen angemessenen Fortführungszuschlag nach § 3 Abs. 1b) InSVV in Höhe von 20 % an.
Es ist von der Berechnungsgrundlage ohne den Fortführungsüberschuss auszugehen. Die Regelvergütung nach § 2 InsVV beträgt dann 126.385,46 EUR.
Der Zuschlag von 20 % bedeutet somit eine Erhöhung um 20 % dieser Regelvergütung, also um 25.277,09 EUR.
Das bedeutet, dass der Sachwalter zum einen für die Unternehmensfortführung einen Zuschlag in Höhe von 25.277,09 EUR erhalten würde und zusätzlich 4.413,60 EUR als Ergebnis aus der Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 367.800,11 EUR. In Anwendung der BGH-Rechtsprechung ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Betrag in Höhe von 4.413,60 EUR aus dem angemessenen Zuschlag herauszurechnen.
Der Zuschlagsrest beträgt 20.863,49 EUR.
Bei einer Regelvergütung von 133.741,46 EUR (Berechnungsgrundlage inkl. des Fortführungsüberschusses) entsprechen diese 20.863,49 EUR einen Anteil von etwa 16 % (15,6 %).
Der Zuschlag von 20 % ist daher auf 16 % zu kürzen.
Aufgrund der Bemühungen und dem Vollzug einer übertragenen Sanierung begehrt der Antragsteller einen weiteren Zuschlag.
Hierzu führte er aus, dass Liquiditätspläne durch ihn erstellt und fortlaufend fortgeschrieben wurden. Es wurde weiter gemeinsam mit dem Sanierungsberater und der Geschäftsführerin der Schuldnerin Sanierungs- und Restrukturierungsansätze erarbeitet und einzelne betriebliche Prozesse geprüft. Als zusätzlichen Schwerpunkt seiner Tätigkeit gab der Antragsteller die Überwachung von Sanierungsmöglichkeiten an. Ferner wurden Kennzahlen des Unternehmens zur Verfügung gestellt, diverse persönliche und fernmündliche Gespräche mit Interessenten geführt und schriftliche Unterlagen geprüft. Hinsichtlich des Verkaufs bedeutender Geschäftsteile im Rahmen einer übertragenen Sanierung seien regelmäßig Unternehmensexposees erstellt und Verhandlungen mit Interessenten und Sicherungsgläubigern geführt worden.
Zu den Aufgaben des (vorl.) Sachwalters gehört es, den Prozess der übertragenen Sanierung von Beginn an beratend zu begleiten. Er soll sich in die Erarbeitung von Konzepten einbinden lassen und ggf. rechtzeitig zu erkennen geben, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796, Rn. 71 ff). Der (vorl.) Sachwalter hat jedoch nicht in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit einer übertragenen Sanierung zu analysieren oder selbst Planungen zur taktischen und personellen Aufstellung des Unternehmens zu entwerfen. Er darf also nicht an Stelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken (ebd).
Dementsprechend kann ein Zuschlag für den (vorl.) Sachwalter nicht in gleicher Höhe wie für einen (vorl.) Insolvenzverwalter ausfallen.
Weiter handelt es sich bei der übertragenen Sanierung zweifellos lediglich um eine Option der Sanierung, die ihrerseits selbst das Ziel eines jeden Eigenverwaltungsinsolvenzverfahrens hat. Bei der Festlegung der Höhe des Zuschlags ist dies ebenfalls angemessen zu beachten (vgl. ebd. Rn. 75) und wird in der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zuschlagstatbestände Berücksichtigung finden.
Unter dem Zuschlagstatbestand der Verwertungstätigkeiten fasst der Antragsteller folgende Aufgaben zusammen:
- Prüfung der Schlussrechnung der Schuldnerin gem. § 281 InsO,
- Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO,
- Verfolgung von Anfechtungsansprüchen,
- Verwertungshandlungen, insbesondere im Zuge des Assets Deals,
- Umfangreiche und schwierige Vertragsverhandlungen,
- Dauer des Verfahrens.
Zuschlagstatbestände sind bekanntlich tätigkeitsbezogen und sollen dafür sorgen, einen erheblichen Mehraufwand des Verwalters gerecht zu werden (BGH v. 22.07.2023, ZInsO 2021, 2046). Nur wenn Umfang und Schwierigkeit in der Geschäftsführung des Verwalters von einem Normalverfahren abweichen, kann von dem Regelsatz abgewichen werden (§§ 63 Abs. 1, 274 Abs. 1 InsO). Ob ein Abweichung vom Normalfall vorliegt ist im Einzelfall zu betrachten. Dabei ist es die Aufgabe des Antragstellers die einen Zuschlag rechtfertigenden Tatsachen in seinem Vergütungsantrag vorzutragen und seine tatsächliche Belastung darzulegen (vgl. LG Duisburg v. 14.09.2016 - 7 T 24/16, ZInsO 2016/2101).
Das Gericht kann, anhand der von dem Antragsteller unter dem Stichpunkt "Verwertungstätigkeiten" knapp gehaltenen Zusammenfassung, einen erheblichen Mehraufwand nicht erkennen.
Im Übrigen werden die Prüfung der Schlussrechnungslegung der Schuldnerin nach § 281 InsO, die Prüfung von Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO und Verfolgung von Anfechtungsansprüchen als Regelaufgabe erachtet.
Lediglich für die Dauer des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung erkennt das Gericht einen Zuschlag in angemessener Höhe an, der sich in der abschließenden Gesamtwürdigung niederschlagen wird.
Für die Aufarbeitung einer unvollständigen Buchführung und die Mitwirkungsverweigerung des Kommanditisten beantragt der Antragsteller ebenfalls jeweils einen Zuschlag auf seine Vergütung.
Eine ungeordnete und unvollständige Buchführung führt ohne Frage zu einem erheblichen Mehraufwand für den (vorl.) Sachwalter, schließlich ist diese aufgrund seiner Überprüfungspflicht zu sichten (vgl. BGH v. 23.09.2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004/665). Auch, dass eine Kontaktaufnahme zu dem Kommanditisten nicht möglich war, führt zu einem erhöhten Umfang und Schwierigkeit in diesem Verfahren, so dass das Gericht grundsätzlich einem Zuschlag auf die Vergütung des Sachwalters anerkennt (BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239)
Berücksichtigt werden muss jedoch, dass die Schuldnerin anwaltlich vertreten war, und von dort die notwendigen Unterlagen und Informationen übermittelt werden konnten. Insofern ist der Zuschlag entsprechend anzupassen.
Weiter beantragt der Antragsteller für das erhöhte Medieninteresse, insbesondere da div. Pressemitteilungen erstellt und verschiedene Gespräche geführt worden seien, einen Zuschlag.
Eine besondere Belastung in Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn hiermit eine besondere und erhebliche zusätzliche Belastung verbunden ist (Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage § 3 Rn. 289).
Eine erhebliche zusätzliche Belastung ist aus der sehr allgemein gehaltene Zuschlagsbegründung des Antragstellers jedoch nicht erkennbar. Es ist lediglich die Rede von div. Veröffentlichungen und ausführlichen Gesprächen ohne die genaue Anzahl zu nennen. Weiter wird der Umfang der einzelnen Pressemitteilungen nicht dargelegt, so dass das Gericht die Voraussetzungen für einen Zuschlag als nicht erfüllt ansieht und den Antrag auf Erhöhung der Vergütung diesbezüglich zurückweist.
Sofern ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden ist, liegt eine Belastung außerhalb der Regelaufhaben vor. Dies ist durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen (Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage, § 3 Rn. 160).
Die, wenn auch erneut knapp gehaltenen, Ausführungen des Antragstellers legen dar, dass dieser insbesondere im Zusammenhang mit Verwertungstätigkeiten und der Investorensuche ausländisches Recht zu beachten hatte, so dass das Gericht einen entsprechenden Zuschlag bei der Gesamtwürdigung aller Zuschlagstatbestände berücksichtigen wird.
Letztendlich begehrt der Antragsteller einen Zuschlag von mindestens 20 % zwecks Anpassung der Regelsätze nach § 2 InsVV, da die Regelsätze, für Verfahren die vor dem 01.01.2021 beantragt wurden, aus dem Jahre 1998 stammen und die in den vergangenen Jahren gestiegenen Lebenshaltungskosten darin keinerlei Berücksichtigung finden würden.
Der BGH hat mit Beschluss v. 17.09.2020 (IX ZB 29/19; NZI 2020, 1010) entschieden, dass die Frage, ob die Vergütung gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den Ansprüchen des Insolvenzverwalters (hier (vorl.) Sachwalter) auf eine angemessene Vergütung entsprechend seiner Qualifikation und Tätigkeit gerecht wird, sich grundsätzlich nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens richte, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht.
Weiter heißt es in der Entscheidung, dass allein aufgrund der Geldentwertung sich nicht feststellen lasse, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für ein im Jahr 2016 eröffnetes Verfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seine Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.
Hierzu entgegnet der Antragsteller, dass in dem hiesigen Verfahren gegenteiliges gegeben war, ohne weitere Ausführungen diesbezüglich zu machen.
Der BGH führt in der oben zitierten Entscheidung weiter aus, dass, sobald die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf angemessene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Maßgeblich sei, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaube, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.
Hierzu entgegnet der Antragsteller, dies sei in dem gegenständlichen Verfahren gegeben und er verweise hinsichtlich der detaillierten Ausführungen auf seinen Schlussbericht.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist am 06.05.2020 bei Gericht eingegangen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten BGH-Entscheidung ist von Seiten des Gerichts die Entwicklungen des wirtschaftlichen und tatsächlichen Umfelds des Verwalters zu beachten, und sodann festzustellen, ob die Festsetzung eines entsprechenden Zuschlags gerechtfertigt ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage, § 2 Rn. 138).
Das Gericht hat also die Aufgabe, eine umfassende Analyse durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Vergütung des Verwalters im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht und angemessen ist. Dabei ist das wirtschaftliche und tatsächliche Umfeld des Antragstellers dahingehend zu berücksichtigen, dass die in diesem konkreten Fall beantragte Vergütung es ihm erlaubt eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.
Um dem Gericht eine angemessene Plausibilitätsprüfung des Zuschlagstatbestands zu ermöglichen, ist eine entsprechende Darlegung seitens des Antragstellers erforderlich. Alleiniger Verweis auf den Schlussbericht wird nach hiesiger Auffassung als unzureichend angesehen, zumal sich dort ebenfalls kein konkreter Sachvortrag finden lässt. Ein Zuschlag zwecks Anpassung der Regelsätze wird demnach als nicht festsetzungsfähig angesehen.
Nach eingehender Prüfung der einzelnen Zuschlagstatbestände ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von insgesamt 70 % im gegenständlichen Verfahren in der Gesamtschau angemessen, aber auch ausreichend ist.
Abschläge waren nicht vorzunehmen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 InsVV.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt gemäß, §§ 7, 10 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wilhelmshaven eingesehen werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 27.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), Verfahrensbevollmächtigter: Recht…
10 IN 26/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Küthe, Cecilienallee 11, 40474 Düsseldorf, ist Rechtsanwalt Mathias Rauter, ansässig bei Dr. Sponagel Rechtsanwälte, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Momentum Komplementär GmbH angemeldeten Forderung. G r ü n d e Da der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, nicht die von ihm selbst angemeldeten Forderungen aus einem anderen Verfahren, in dem er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt ist, prüfen darf, war insoweit ein Sonderinsolvenzverwalter in dem vorgenannten Umfang zu bestellen. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts-u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts-u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 10 IN 26/20
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752),
wurden die Gläubiger nachrangi…
Geschäfts-Nr. 10 IN 26/20
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752),
wurden die Gläubiger nachrangiger Forderungen gem. § 39 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 08.04.2025 zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die bis 08.07.2025 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen sollen im schriftlichen Verfahren geprüft werden.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis einschließlich (ca. 3 Wochen) gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), soll die Schlussverteilung erfol…
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wilhelmshaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Str. 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-0, Fax: 0421/20095929, E-Mail: bremen@sponagel-recht.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 4.694.394,58 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 3.917.626,24 EUR zu berücksichtigen. Nachrangige Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.469.780,96 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), wird der Vornahme der Schlussver…
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Schriftliches Verfahren ist angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Als Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht wird der 17.11.2025 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten werden aufgefordert, bis zum Ablauf dieses Tages schriftlich bei Gericht einzureichen:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich der nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Amtsgericht Wilhelmshaven, 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), sind die Vergütung und Auslagen …
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wilhelmshaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.08.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 5.446.853,36 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR festzusetzen. Für die 8 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), wurde beschlossen:
Die Gläubiger…
10 IN 26/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Halvorsen - Aufenthalt unbekannt - beschränkt auf das diesem angewachsene Vermögen der Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG gem. §§ 315 ff. InsO analog, Bismarckstr. 102, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRA 200752), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 06.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Str. 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421/200959-0, Fax: 0421/20095929, E-Mail: bremen@sponagel-recht.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 08.04.2025
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