Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH ist am 01.09.2025 eröffnet worden. Es wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet; als Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Termine zur Prüfung von Forderungen sowie zur Erörterung des Insolvenzplans festgelegt. Ein Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan fand am 17.11.2025 statt. Nach der Bestätigung des Insolvenzplans und der Berichtigung der Masseansprüche ist das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 31.12.2025 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen
Beschluss
517 IN 9/25 29.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer),
2. Urs-Stefan Kinting, …
Amtsgericht Bremen
Beschluss
517 IN 9/25 29.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer),
2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer),
wird das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Dieser Beschluss wird zum 31.12.2025, 23:59:59 Uhr, wirksam.
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Nachdem der Beschluss vom 17.11.2025, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und der Sachwalter angezeigt hat, dass er die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für die streitigen Masseansprüche Sicherheit geleistet hat, ist das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 22.12.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 9/25
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. ha…
Amtsgericht Bremen 22.12.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 9/25
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer),
2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
I.
Die Vergütung des Sachwalters ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, die sich auf die Rechnungslegung und Angaben der eigenverwaltenden Schuldnerin bezieht. Da allein die Schuldnerin das Verwertungsrecht an den mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen hat, bleiben die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände für die Berechnungsgrundlage unberücksichtigt.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag in Höhe von € 11.198.277,39. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Der Regelsatz für die Tätigkeit des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV 60% der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters. Hiernach beträgt die Vergütung des Sachwalters € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Hier wurde gemäß § 3 Abs. 1 InsVV ein zusätzlicher Gesamtzuschlag von insgesamt 150% für entstandene Mehraufwendungen des Sachwalters geltend gemacht und zwar:
-im Erhöhungsrahmen in Höhe von 40 bis 50% für die Begleitung und Überwachung der Betriebs- und Unternehmensfortführung,
-im Erhöhungsrahmen in Höhe von 50 bis 60% für die Begleitung des Sanierungskonzeptes mit Personalanpassungsmaßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan und den Unternehmenskaufverträgen
-im Erhöhungsrahmen von 60 bis 70% für die hohe Gläubigeranzahl (bislang 569 Forderungsanmeldungen).
Auf die Ausführungen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag vom 05.12.2025 wird insoweit Bezug genommen.
Die eigenverwaltende Schuldnerin hat dem Vergütungsantrag des Sachwalters zugestimmt.
Die Unternehmensfortführung ist für die Eigenverwaltung typisch und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Trotz dieser Wertung als Regelumstand kann dem Sachwalter hierdurch ein Zuschlag zustehen, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit wurde der Sachwalter umfassend und überdurchschnittlich durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden. Bei der Höhe des zu gewährenden Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass ein etwaig bestellter Insolvenzverwalter die Unternehmensfortführung selbst durchführt, wohingegen ein Sachwalter die entsprechende Fortführung lediglich begleitet und überwacht.
Hat sich der Sachwalter um eine Sanierung bemüht kann ein Zuschlag in Betracht kommen, wenn es sich tatsächlich um eine besondere Tätigkeit des Sachwalters handelt. Entsprechender Überwachung und Mitwirkung erfolgten hier im hiesigen Verfahren überdurchschnittlicher Arbeits- und Koordinationsaufwand seitens des Sachwalters.
Es handelt sich bei dem Verfahren der Schuldnerin um ein relativ großes Verfahren mit einer entsprechend großen Insolvenzmasse. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss hierbei berücksichtigt werden, dass in solchen Fällen der regelmäßig anfallende Mehraufwand im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist bzw. teilweise abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die beantragten Zuschläge sich in Teilbereichen überschneiden und nicht gänzlich unabhängig voneinander bewertet werden können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 130% für angemessen erachtet.
Es wurden demnach Gesamtabschläge in Höhe von 20% vorgenommen.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 12 Abs. 3, 7, 8 InsVV) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 22.12.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 9/25
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. ha…
Amtsgericht Bremen 22.12.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 9/25
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB),
vertreten durch:
1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer),
2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
I.
Der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV als Berechnungsgrundlage das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Vermögen, welches mit Absonderungsrechten belastet ist, wird dem Vermögen nach § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag in Höhe von € 8.591.757,93. Der Regelsatz der Vergütung (= Berechnungswert) gem. § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV in der Regel 25% der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Vergütung des Sachwalters beträgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Damit beläuft sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis auf 15% der Regelsätze des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV.
Hiernach beträgt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Hier wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 175% für die Mehraufwendungen des vorläufigen Sachwalters geltend gemacht und zwar:
-in Höhe von 75% für die Begleitung und Überwachung der unbeschränkten Betriebs- und Unternehmensfortführung für einen Zeitraum von über 2 Monaten hinsichtlich über 500 Mitarbeitern an über 25 Betriebsstätten.
-in Höhe von 50% für die Begleitung und Überwachung der Betriebs- und Unternehmensfortführung und für die Mehrarbeit im Rahmen der Unternehmenssanierung. Hier insbesondere für die intensive Einbindung des vorläufigen Sachwalters in die arbeits- und zeitintensive Vorbereitung des zu erstellenden Sanierungskonzepts. Auf Grundlage dieses Sanierungskonzepts konnte erst eine Entscheidung über den weiteren Verfahrensverlauf getroffen werden.
-in Höhe von 50% für die angefallen Mehrarbeiten im Zuge des vorliegenden Unternehmensverbundes der Schuldnerin. Insbesondere hinsichtlich der arbeits- und zeitintensiven Aufarbeitung der Leistungsbeziehungen zu den verschiedenen Kooperationspartnern der Schuldnerin.
Auf die Ausführungen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag vom 26.11.2025 wird insoweit Bezug genommen.
Die eigenverwaltende Schuldnerin hat dem Vergütungsantrag des Sachwalters zugestimmt.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 145% für angemessen erachtet.
Es wurde demnach Gesamtabschläge in Höhe von insgesamt 30% vorgenommen.
Der erteilte Abschlag ist im Wesentlichen auf die Tatsache zurückzuführen, dass mit den beantragten Zuschlägen für die Betriebsfortführung und der Unternehmenssanierung die jeweiligen Mehrbelastungen bereits abgegolten sind, sodass ein weiterer Zuschlag für die Mehraufwendungen im Rahmen der Unternehmensverbunds nur in reduzierter Form in einem Gesamtzuschlag Berücksichtigung finden konnte. Unbestritten kam es im Rahmen der vorliegenden Strukturen zu Mehrbelastungen des vorläufigen Sachwalters. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Tätigkeiten, für welche bereits die in Ansatz gebrachte Zuschläge zur Erteilung gelangt sind, sich in Teilbereichen in nicht unerheblicher Art und Weise überschneiden und nicht gänzlich unabhängig voneinander bewertet werden können.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 7, 8 InsVV) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Sachwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslag…
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechsanwalt Ralph Bünning, Schulze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechsanwalt Ralph Bünning, Schulze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslag…
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 2. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Katharina Hahn, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Katharina Hahn, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 : Über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), ist am 01.09.…
517 IN 9/25 : Über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421 / 83 500 8-0, Fax: 0421 / 83 500 8-49, Internet: www.pluta.net.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.10.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 30.10.2025, 11:00 Uhr, Saal 250/251 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungname des Sachwalters (Berichtstermin) abgehalten;
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 27.11.2025 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Gesch…
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), wird beschlossen, dass die Insolvenztabelle elektronisch geführt wird, und die Niederlegung der Anmeldeunterlagen nebst Urkunden in digitaler Form erfolgt.
Gründe:
In diesem Verfahren sind weit mehr als 100 Forderungsanmeldungen zu erwarten.
Daher soll die Insolvenztabelle nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle vom 18.09.2017 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr.84 aus dem Jahr 2017) elektronisch geführt werden.
Grundsätzlich hat das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Verfahrens darüber zu beschließen, ob die Tabelle elektronisch geführt wird. Dies ist hier zunächst unterblieben. Jedoch kann nach Ansicht des Insolvenzgerichts dem Sinn und Zweck der Verordnung folgend auch noch nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses die elektronische Tabellenführung beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 S.2 der oben genannten Verordnung erfüllt sind, da weder die Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Abs.1 S.2 InsO bereits erfolgt ist noch der erste Prüfungstermin stattgefunden hat.
Aufgrund des Umfangs der Anmeldeunterlagen soll zudem die Niederlegung nebst Urkunden in digitaler Form auf der Geschäftsstelle erfolgen. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden bei dem Insolvenzverwalter aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 In dem Insolvenzverfahren Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), ist Termin …
517 IN 9/25 In dem Insolvenzverfahren Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), ist Termin zur evtl. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan sowie Erörterung und Abnahme der Schlussrechnung des Sachwalters bestimmt auf Montag, 17.11.2025, 13:00 Uhr, Saal 351 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Amtsgericht Bremen, 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Gesch…
517 IN 9/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petri & Eichen, Diakonische Kinder- und Jugendhilfe Bremen gGmbH, Horner Heerstr. 19, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 26800 HB), vertr. d.: 1. Tobias Bathelt, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 3. Urs-Stefan Kinting, (Geschäftsführer), wird der ursprünglich auf den 27.11.2025 angesetzte Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren auf den 13.11.2025 verlegt (im schriftlichen Verfahren).
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 22.10.2025
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