Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Petroni Ramos, Maria Angelica
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Hessenbachstraße 45, 86156 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRA 20015
EUID
DED2102V.HRA20015
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 735/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann
Adresse
Pröllstraße 24, 86157 Augsburg
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2023
Forderungsanmeldefrist
21.05.2025
Widerspruchsfrist
22.07.2025
Fristende
20.10.2025
Antragsfrist Restschuldbefreiung
16.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petroni Ramos Maria Angelica (Inhaberin der BRAMOR e.K.) ist das Verfahren nach Durchführung der Schlussverteilung aufgehoben. Das Verfahren wurde am 01.03.2023 eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Matthias Hofmann hat die Schlussverteilung mit einer verfügbaren Masse von 5.724,81 EUR bei Forderungen in Höhe von 86.017,70 EUR durchgeführt. Die Restschuldbefreiung ist am 21.05.2026 erteilt worden. Der Insolvenzbeslag bleibt für bestimmte Steuererstattungsansprüche aus den Veranlagungszeiträumen 2024, 2025 sowie für bis zur Aufhebung entstandene Ansprüche gegenüber dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten; eine Nachtragsverteilung wurde angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem…
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 16.04.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erte…
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2023 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermin…
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
sämtliche Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume 2024, 2025 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Matthias Hofmann beauftragt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 01.07.2023 von der …
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 01.07.2023 von der Prüfung ausgenommenen und mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung angemeldeten Forderung Tabellenblattnummer 1 sowie der bis 21.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 19 - 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowi…
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 86.017,70 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 15.800,41 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolven…
5 IN 735/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Petroni Ramos Maria Angelica, geboren am 22.02.1989, Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg
Inhaber der BRAMOR e.K., Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 20015
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Pröllstraße 24, 86157 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 19.549,45 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 735/22
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petroni Ramos, Maria Angelica, geb. am 22.02.1989, wohnhaft Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verte…
5 IN 735/22
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petroni Ramos, Maria Angelica, geb. am 22.02.1989, wohnhaft Jakoberstraße 9, 86152 Augsburg, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 5.724,81. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 86.017,70.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Augsburg, Geschäftszeichen 5 IN 735/22, niedergelegt.
Augsburg, den 22.09.2025
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
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