Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PF-En GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 30056
EUID
DED3310V.HRB30056
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 574/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Roeger
Adresse
Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg
Termine & Fristen
Einspruchsfrist für Vergütung
30.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie Betriebsüberwachung, Wartung und Service. Ferner Projektmanagement für Bau und Instandhaltung/Verbesserung sowie Handel von Komponenten, Projekten von Bestandsanlagen sowie Projektrechten an Neu- und Bestandanlagen (Photovoltaikanlagen).
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PF-En GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht beabsichtigte zunächst, über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.04.2026 zu entscheiden, wobei eine Einspruchsfrist bis zum 30.05.2026 gesetzt wurde. In einer späteren Bekanntmachung ist die Vergütung sowie die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger bereits festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 574/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PF-En GmbH, Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kramer-Pawlitschko Jürgen, geb. Pawlitschko
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30056
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt…
IN 574/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PF-En GmbH, Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kramer-Pawlitschko Jürgen, geb. Pawlitschko
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30056
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Popp Christoph, LL.B., Schießplatzstr. 38a, 90469 Nürnberg
|
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.04.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 30.05.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 574/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PF-En GmbH, Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kramer-Pawlitschko Jürgen, geb. Pawlitschko
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30056
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt…
IN 574/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PF-En GmbH, Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kramer-Pawlitschko Jürgen, geb. Pawlitschko
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30056
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Popp Christoph, LL.B., Schießplatzstr. 38a, 90469 Nürnberg
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Die Vergütung samt Zuschlägen und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.04.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.06.2026
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