Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
vethos GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 24591
EUID
DED3310V.HRB24591
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
8222 IN 1032/09
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Claus-Ulrich Beutel
Termine & Fristen
Urteil
14.12.2009
Beschluss
14.06.2010
Aufhebung
03.04.2012
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vethos GmbH ist am 03.04.2012 aufgehoben worden. Im Anschluss daran wird auf Antrag des Insolvenzverwalters der Insolvenzbeschlag für Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 14.12.2009 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2010 des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet. Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Claus-Ulrich Beutel beauftragt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8222 IN 1032/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
vethos GmbH, Scheurlstr. 26, 90478 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Schönwald Thomas und Schönwald Vesna
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24591
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem am 03.04.2012 aufgehobenen Insolvenzverfahr…
8222 IN 1032/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
vethos GmbH, Scheurlstr. 26, 90478 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Schönwald Thomas und Schönwald Vesna
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24591
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem am 03.04.2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters der Insolvenzbeschlag für
Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 14.12.2009 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2010 des Landgerichts Nürnberg-Fürth, jeweils Aktenzeichen 12 O 9537/09
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Claus-Ulrich Beutel beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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