Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pfaff GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 3773
EUID
DED4401V.HRA3773
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
294/06
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Termine & Fristen
Aufhebung
12.09.2019
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfaff GmbH & Co. KG, Altenkunstadt, ist am 12.09.2019 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wird nun eine Nachtragsverteilung angeordnet. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf rund 1.600,00 Euro. Dieser Betrag betrifft Ansprüche der Schuldnerin, die im Insolvenzverfahren Zugspitze 36. V V AG (AG München 1500 IN 4366/10) zur Tabelle festgestellt worden sind. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 294/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pfaff GmbH & Co. KG, Langheimer Straße 94, 96264 Altenkunstadt, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Pfaff Ottmar und die Geschäftsführerin Pfaff Marina und die persönlich haftende Gesellschafterin CHRIS M + O Pfaff GmbH
Registergericht: Amtsgericht Cob…
1 IN 294/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pfaff GmbH & Co. KG, Langheimer Straße 94, 96264 Altenkunstadt, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Pfaff Ottmar und die Geschäftsführerin Pfaff Marina und die persönlich haftende Gesellschafterin CHRIS M + O Pfaff GmbH
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3773
- Schuldnerin -
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In dem am 12.09.2019 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf rd.1.600,00 € (Ansprüche der Schuldnerin die im Insolvenzverfahren Zugspitze 36. V V AG, Aschheim (AG München 1500 IN 4366/10) zur Tabelle festgestellt worden sind) .
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé,
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
oder bei dem
Landgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 08.05.2026
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