Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P.F.E. Catering GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Georgstr. 50, 30159 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 200897
EUID
DEP2305.HRB200897
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
49/19 - 2 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Udo Müller
Termine & Fristen
Bekanntstellung Stellungnahmefrist
31.10.2025
Beschlussdatierung Vergütungsfestsetzung
23.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Verpflegungskonzepten, insbesondere für Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (Catering). Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH wurde beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenverwalters innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung zu geben. Der vollständige Antrag liegt zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Udo Müller hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Hannover hat die festgesetzten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO als nicht veröffentlichung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Udo Müller hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Hannover hat die festgesetzten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO als nicht veröffentlichungspflichtig eingestuft. Die Berechnungsmasse wurde vom Gericht korrigiert; Anfechtungsansprüche wurden nicht in die Grundlage einbezogen. Zuschläge für Betriebsfortführung (40 %) und Sanierungsbemühungen (5 %) wurden gewährt, ein Zuschlag für Arbeitnehmerfragen jedoch abgelehnt. Die Gläubiger wurden zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung aufgefordert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde …
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), sind V…
909 IN 49/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.F.E. Catering GmbH, Georgstraße 50, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 200897), vertr. d.: 1. Peter Engelmeyer, Walderseestr. 55 F, 30177 Hannover, (Geschäftsführer), 2. Herbert Brückner, Schulstraße 4, 26810 Westoverledingen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Müller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 7,58 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 79.314,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
"Anfechtungsansprüche, sollen erst mit oder nach der Verfahrenseröffnung entstehen und können nach derzeitiger Rechtslage nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters einbezogen werden (ständige Rechtsprechung des BGH: BGH 15.11.2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 = NZI 2013, 29 = ZInsO 2013, 44; BGH 7.2.2013 - IX ZB 286/11, NZI 2013, 393 = ZInsO 2013, 515 mit mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich der vorläufige Verwalter bereits mit den künftigen Anfechtungsansprüchen befasst hat, jedoch könne ein Zuschlag infrage kommen. Aus der Sicht des BGH kann der vorläufige Verwalter für seine Ermittlungstätigkeit lediglich einen Zuschlag geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere diese Tätigkeiten den Antragsteller in besonders außergewöhnlichem Umfang belastet haben. Allerdings deutet der BGH in seiner Entscheidung vom 20.11.2014 (IX ZR 275/13, NZI 2015, 178 = InsbürO 2015, 319) an, dass Anfechtungsansprüche nach dem AnfG bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes entstehen und die Insolvenzeröffnung insoweit nur eine aufschiebende Bedingung für die Geltendmachung sein könnte. Unter diesem Gesichtspunkt könnte dann auch eine Einbeziehung so gelagerter insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche in der Berechnungsgrundlage für das Eröffnungsverfahren infrage kommen - zumal da die §§ 129 ff. InsO lediglich und überwiegend die Ansprüche nach dem AnfG konkretisieren und diese zum Bestandteil der Insolvenzmasse machen. Um Sondermassen zu vermeiden, könnte daher ggf. auch jetzt schon mit entsprechenden Ansprüchen aus dem AnfG wie aus der InsO verfahren werden (so im Ergebnis auch Zimmer InsVV § 11 Rn. 51)." (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 138, beck-online)
"Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RGZ 30, 71 [74]; BGHZ 15, 333 [337] = NJW 1955, 259; BGHZ 101, 286 [288] = NJW 1987, 2821; BGH, NZI 2004, 444; ZInsO 2009, 495 = BeckRS 2009, 06134 Rn. 10; NZI 2011, 73 Rn. 11; NZI 2011, 323 Rn. 6; NZI 2013, 147 Rn. 6; NZI 2013, 393 Rn. 12). Selbst wenn der Anspruch jedoch bereits mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands entstehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine aufschiebende Bedingung, keine Anspruchsvoraussetzung darstellen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Nach allgemeinem Zivilrecht beginnt die Verjährungsfrist bei aufschiebend bedingten Ansprüchen erst mit Eintritt der Bedingung. Erst dann sind diese Ansprüche iSv § 199 I 1 Nr. 1 BGB "entstanden" (BGH, NJW 1987, 2743 [2745] m. Nachw. der älteren Rspr.; NJW 2013, 3779 Rn. 19; MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 6; vgl. auch MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8)." (BGH, Beschluss vom 20.11.2014 IX ZR 275/13, NZI 2015, 178 Rn. 2, beck-online)
Die Auslegung der Entscheidung des BGH vom 20.11.2021 von Haarmeyer/Mock sowie Zimmer, InsVV, § 11 Rn. 51, 2021, die der Insolvenzverwalter seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wesentlichen zugrunde legt, ist abzulehnen. Die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des BGH stehen im Konjunktiv und sollen verdeutlichen, weswegen es auf eine (erneute) Befassung mit der Frage des Entstehens der Anfechtungsansprüche gerade nicht ankommt und diese somit entbehrlich ist. Soweit der Insolvenzverwalter vorträgt, es sei nach Haarmeyer/Mock ein Zuschlag festzusetzen und dazu die Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage einzustellen, so ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der Kommentierung ("Aus der Sicht des BGH kann der vorläufige Verwalter für seine Ermittlungstätigkeit lediglich einen Zuschlag geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere diese Tätigkeiten den Antragsteller in besonders außergewöhnlichem Umfang belastet haben."). Ein Zuschlag käme vorliegend jedoch auch nicht infrage, da nicht ersichtlich ist, dass eine erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegen hätte, vgl. das Gutachten vom 28.03.2019, Seite 25, Bl. 80 d.A., wonach keine begründeten Hinweise für das Vorhandensein von Anfechungsansprüchen vorliegen, es aber weiterer Prüfung bedürfe, die dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2019 stattgefunden hätte. Dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 19.06.2019 ist diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen (identischer Wortlaut). Diese Auslegung der Entscheidung des BGH vom 20.11.2014 findet ihre Stütze in weiterer Kommentarliteratur, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online-Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 64; BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 8; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 37, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11 Rn. 15; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 32, beck-online; Toussaint/Embacher, 56. Aufl. 2026, InsVV § 11 Rn. 9, beck-online.
Soweit Graeber/Graeber a.a.O. Rn. 66 geltend macht, diese Ansicht übersehe, dass dass auch nach der Rechtsprechung des BGH in der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht nur das von diesem tatsächlich gesicherte Vermögen zu berücksichtigen ist, sondern auch die diesem evtl. unbekannten Vermögensteile, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein noch nicht bestehender Anspruch eben (noch) nicht zum Vermögen des Schuldners gehört.
Die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung des BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - X B 201/07, resultiert aus dem Wortlaut des § 38 AO ("Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.") und sind daher auf einen Anfechtungsanspruch nicht übertragbar.
Soweit der Insolvenzverwalter nicht veröffentlichte Entscheidungen aus diversen weiteren Insolvenzverfahren zitiert, so sei auf die sachliche Unabhängigkeit des jeweiligen Bearbeiters (§ 9 RpflG) hingewiesen.
Daneben war der Kassenbestand auf den Anfangsbestand zu korrigieren, da andernfalls die Erlöse aus der Betriebsfortführung doppelt berücksichtigt würden.
Daneben war ein Betrag von 202,30 EUR für Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgabe verbucht, die den Überschuss aus der Betriebsfortführung mindert.
Abweichend von dem Antrag des Insolvenzverwalters war die Berechnungsmasse wie folgt zu ermitteln:
Posten der Teilungsmasse
Vergütungsantrag
EUR
Berechnung
EUR
Verwertung Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.565,00
Forderung LuL vor Insolvenzantrag
3,20
Haftungsansprüche § 64 GmbHG
7.833,33
Überschuss Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren
60.101,21
59.898,91
Übernahme Bankguthaben Geschäftskonto
294,33
Kassenbestand per Insolvenzeröffnung
8.900,94
2.719,56
Anfechtungsansprüche
81.727,04
0,00
Berechnungsmasse
167.425,05
79.314,33
I.
1. Der beantragte Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung ist begründet und angemessen.
Der beantragte Zuschlag von 5% für Sanierungsbemühungen ist begründet und angemessen.
Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung entsprechend der gesetzlichen Aufgabenzuweisung oder des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses Bestandteil des Aufgabenbereichs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist. (Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 191 m.w.N.)
Sanierungsbemühungen im Eröffnungsverfahren gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sind aber zumindest dann grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig (BGH 10.6.2021 - IX ZB 51/19 Rn. 42, NZI 2021, 1503 = ZInsO 2021, 1658; BGH 11.3.2010 - IX ZB 122/08, NZI 2010, 14 = ZInsO 2010, 730 (731)), wenn der vorläufige Insolvenzverwalter dazu gerichtlich beauftragt worden ist und diese Bemühungen Teil einer Gesamtplanung des Insolvenzverfahrens sind und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg angestellt werden. Sie sind aber zugleich auch notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsaussicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht. Insoweit wird stets zu prüfen sein, ob Bemühungen um eine Sanierung als solche eines gesonderten Zuschlags bedürfen oder diese bereits mit der Fortführungsvergütung auf der Grundlage einer erhöhten Berechnungsgrundlage angemessen abgegolten sind. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 206, beck-online)
Vorliegend wurde der Insolvenzverwalter weder im Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.01.2019 noch später ausdrücklich gerichtlich damit beauftragt, Sanierungsbemühungen zu entfalten. Die Prüfung der Fortführungsaussichten umfasst jedoch auch die Erörterung von Sanierungsmöglichkeiten, wie stattgefunden, so dass der Zuschlag festzusetzen war.
Der beantragte Zuschlag von 5% für die Bearbeitung von Arbeitnehmerfragen und Insolvenzgeldvorfinanzierung ist nicht festzusetzen.
Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger keinen Vergütungszuschlag, vgl. BGH v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265; Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 171; BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, beck-online; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11, beck-online; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11, beck-online
Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 11 Rn. 207, vertritt insoweit, dass dies zu den Regelaufgaben gehört und überhaupt nicht mehr zuschlagsfähig sei.
"Eine Abwicklung von Arbeitsverhältnissen kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Zu den Kriterien des sog. Normalfalls zählt in quantitativer Hinsicht eine Anzahl von 10-20 Arbeitnehmern und in qualitativer Hinsicht die Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Vorprüfung der Erfolgsaussichten." (Graeber/Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2026 - Online Kommentar, Bearbeitungsstand Juni 2026, § 11 Rn. 171, unter Verweis auf BGH v. 01.03.2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370; ebenso BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 11 Rn. 23, beck-online; MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online; Römermann/Stephan/Weiß, 51. EL Januar 2026, InsVV § 11, beck-online; Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11, beck-online.
Vorliegend waren 16 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass ein Zuschlag für die Bearbeitung von Arbeitnehmerfragen und Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht in Betracht kommt.
Die Festsetzung eines Abschlags aufgrund der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorangegangenen Planverfahren kam nicht in Betracht, da aufgrund des Zeitablaufs eine allenfalls geringe Erleichterung der Tätigkeit eingetreten ist.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 59.898,91 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 2,58 % ergibt.
I.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 23.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.