Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 739129
EUID
DEB8534.HRA739129
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 181/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Pluta
Rolle
Sachwalter
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung und Abstimmung des Insolvenzplans
02.12.2025 , 14:00 Uhr
Aufhebung
01.01.2026 , 00:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG ist ein Verfahrensverlauf durch verschiedene Phasen dokumentiert. Nach der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Michael Pluta, wurde die Unternehmensfortführung begleitet. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 02.12.2025 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 36 des Amtsgerichts Rottweil anberaumt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 01.01.2026 um 00:00 Uhr aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergeric…
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739129
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: R24-0712 Pflegehaus am Schloss
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 01.01.2026 0.00 Uhr aufgehoben.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergeric…
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739129
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: R24-0712 Pflegehaus am Schloss
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 10.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 395.777,00 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Ferner wurden Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR (40 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) gewährt. Die Zuschläge wurden für die entfalteten Tätigkeiten des Sachwalters af dem Gebiet der Betriebsfortführung, die durch den Sachwalter begleitet und überwacht wurde, und für die Bemühungen um den Abschluss eines Insolvenzplanes. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten waren hier überdurchschnittlich. Die Gewährung eines Zuschlages ist damit gerechtfertigt. Auch die Höhe des Zuschlages wird als angemessen erachtet.
Dem Sachwalter war eine Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Zustellauslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergeric…
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739129
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: R24-0712 Pflegehaus am Schloss
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 21.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 713.952,28 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Sachwalter war ein Zuschlag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei wurde ein Zuschlag von 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gewährt. Bei der Festsetzung der Vergütung sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu würdigen. Der Zuschlag wird hier im Hinblick auf die entfalteten Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung gewährt. Die in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten rechtfertigen aus hiesiger Sicht die Festsetzung eines Zuschlages. Auch in der Höhe erscheint der beantragte Zuschlag als angemessen. Dementsprechend wurde der Zuschlag antragsgemäß festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 181/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergeric…
2 IN 181/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegehaus am Schloss GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin W.W. Pflege Verwaltungsgesellschaft mbH, Schlossplatz 10, 78669 Wellendingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schöbel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 739129
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: R24-0712 Pflegehaus am Schloss
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 02.12.2025, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 36, EG, Königstraße 20, 78628 Rottweil
Der an die Stelle des Insolvenzverwalters getretene Sachwalter ( § 270c Satz 1 InsO) wird beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO) , die Zustellungen gemäß § 235 Abs. 3 InsO durchzuführen, also die Beteiligten gemäß § 235 Abs.3 InsO zum Termin zu laden und diesen einen Planabdruck zu übersenden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins gemäß § 9 InsO wird angeordnet.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangene Stellungnahme des Sachwalters eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 10.11.2025
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