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Insolvenzprofil
Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Industriestraße 38, 28876 Oyten
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 208286
EUID
DEP2716.HRB208286
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 102/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Stefanie Lüthje
Termine & Fristen
Forderungsprüfung
11.04.2025
Forderungsprüfung
06.11.2025
Aufhebung
07.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die ambulante Pflege, Intensivpflege, Behandlungspflege, Betreuung und Hauswirtschaft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt) ist am 07.05.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor war die Schlussverteilung bekannt gegeben worden, wobei ein verfügbarer Massebestand von € 114.255,37 feststand und Forderungen in Höhe von € 347.774,14 berücksichtigt wurden. Das Verfahren umfasste Phasen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der endgültigen Insolvenzverwaltung durch die Rechtsanwältin Stefanie Lüthje. Es wurden Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen für beide Verwalterstadien bekannt gegeben. Im Verlauf des Verfahrens fanden Forderungsprüfungen statt, wobei Stichtage für besondere Prüfungstermine auf den 11.04.2025 und den 06.11.2025 bestimmt wurden. Die Gläubiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vergütungsanträgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand be…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 114.255,37. Für die Verteilung sind zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens, Veröffentlichungskosten, Bankspesen und die Vergütung sowie die Auslagen der Insolvenzverwalterin abzusetzen. Die zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf € 347.774,14. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Verden aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Re…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.01.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 147.920,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zusätzlich zu ihrer Regelbruchteilsvergütung macht die vorläufige Insolvenzverwalterin folgende Zuschläge geltend:
a) In Höhe von 25 % für den Bereich der Geschäftsfortführung
b) In Höhe von 10 % für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten.
Grundsätzlich sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, Zuschläge können unter Würdigung der Tätigkeit gewährt werden. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend wurde der schuldnerische Geschäftsbetrieb im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung über einen Zeitraum von 34 Tagen mit 26 Abreitnehmern fortgeführt. Vorliegend handelte es sich somit nicht um ein Normalverfahren ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Zuschlagstatbestände sind daher gegeben.
Die Insolvenzverwalterin hat in ihrem Antrag vom 06.01.2026 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum sie in den zuschlagsbegründenden Bereichen erheblich mit der Angelegenheit befasst, gewesen ist. Die Höhe der beantragten Zuschläge wird daher als angemessen angesehen.
Da jedoch die Fortführung der schuldnerischen Geschäftsbetriebs zu einer Massemehrung geführt hat, bei der die vorläufige Insolvenzverwalterin bereits bei der Berechnung ihrer Regelbruchteilsvergütung partizipiert hat, ist eine Vergleichsberechnung hinsichtlich dieses Zuschlagstatbestandes vorzunehmen, vgl. Punkt 2.
Insgesamt belaufen sich die anerkannten Zuschläge auf 30,3 %. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von pauschal 30 % in der Gesamtschau als angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 38.346,59 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 20,03 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwä…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Lüthje festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 115 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.01.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 140.500,01 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Zusätzlich zu ihrer Regelvergütung macht die Insolvenzverwalterin folgende Zuschläge geltend:
a) In Höhe von 25 % für den Bereich der Geschäftsfortführung
b) In Höhe von 50 % für den Bereich der übertragenden Sanierung
c) In Höhe von 50 % für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Regelvergütung geltend machen, wenn seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
Vorliegend wurde der schuldnerische Geschäftsbetrieb im Rahmen der Insolvenzverwaltung über einen Zeitraum von 3 Wochen mit 14 Abreitnehmern fortgeführt und schließlich im Wege der übertragenden Sanierung veräußert. Grundsätzlich sind daher sämtliche Zuschlagstatbestände gegeben.
Die Insolvenzverwalterin hat in ihrem Antrag vom 06.01.2026 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum sie in den zuschlagsbegründenden Bereichen erheblich mit der Angelegenheit befasst, gewesen ist.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung wird der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen aber auch ausreichend angesehen. Da die Fortführung der schuldnerischen Geschäftsbetriebs jedoch nicht mehr zu einer Massemehrung geführt hat, ist eine Vergleichsberechnung hinsichtlich dieses Zuschlagstatbestandes nicht vorzunehmen.
Für die Sanierungsbemühungen der Insolvenzverwalterin erscheint ein Zuschlag von 50 % angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Zuschlag liegt im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge und erscheint vorliegend auch aufgrund der dargestellten Verhandlungsbemühungen und unter Berücksichtigung des sensiblen Unternehmensgegenstandes der Schuldnerin mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen abgegolten
Durch die übertragende Sanierung konnten 14 der 26 Arbeitsplätze, mithin 53,8%, im schuldnerischen Unternehmen erhalten werden. Grundsätzlich ist auch hier ein Zuschlagstatbestand gegeben. Der beantragte Zuschlag wird der Höhe nach vorliegend als gerade noch angemessen angesehen.
Unter Berücksichtigung, dass die Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren auch als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig gewesen ist, ist nach Ansicht des Gerichts ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Ein solcher Abschlag ist vorzunehmen, wenn die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin, etwa durch die Sicherung und Ermittlung der Vermögensverhältnisse und Feststellung der Gläubiger und Schuldner, die Arbeit der endgültigen Insolvenzverwalterin erleichtert hat. (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 143/08, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, IX ZB 249/04).
Nach Auffassung des Gerichts hat die Insolvenzverwalterin im vorläufigen Insolvenzverfahren Tätigkeiten ausgeübt, durch welche einige reguläre Aufgaben der Insolvenzverwalterin weniger aufwendig waren und der Insolvenzverwalterin die Arbeit in bestimmten Bereichen erheblich erleichtert wurde.
Die Grundlagen für einen Abschlag liegen nach hiesiger Auffassung im vorliegenden Verfahren damit vor. Es ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Insgesamt belaufen sich die anerkannten Zuschläge auf 115 %. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von pauschal 115 % auch in der Gesamtschau als angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 448,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 128 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussve…
11 IN 102/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Ernst-Faber-Straße 20, 96450 Coburg, (Geschäftsführerin), ist am 07.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Hauptstraße 104, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Hauptstraße 104, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 25.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Hauptstraße 104, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet…
11 IN 102/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegeteam Toma UG (haftungsbeschränkt), Industriestraße 38, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 208286), vertr. d.: Almira Valjevac Toma, Hauptstraße 104, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.04.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.02.2025
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