Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PG Press-Bohr GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hohensteiner Straße 165, 09212 Limbach-Oberfrohna OT Pleißa
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 10842
EUID
DEU1206.HRB10842
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 929/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von horizontalen Bohrungen und Pressungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG Press-Bohr GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Am 08.04.2026 wurden die Vergütungen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung umfasst die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nebst Zuschlag, Auslagen gemäß § 8 InsVV und Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV für den Regelverwalter sowie die Vergütung nach § 11 InsVV und Zuschläge nach § 10 i. V. m. § 3 InsVV für den vorläufigen Verwalter. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 11 IN 929/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG Press-Bohr GmbH, Hohensteiner Straße 165, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10842
wurde am 08.04.2026 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nebst einem Zus…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 11 IN 929/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG Press-Bohr GmbH, Hohensteiner Straße 165, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10842
wurde am 08.04.2026 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nebst einem Zuschlag in Höhe von 35 % gemäß 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 11 IN 929/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG Press-Bohr GmbH, Hohensteiner Straße 165, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10842
wurde am 08.04.2026 die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV sowie Zus…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 11 IN 929/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PG Press-Bohr GmbH, Hohensteiner Straße 165, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 10842
wurde am 08.04.2026 die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV sowie Zuschläge nach § 10 i. V. m. § 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
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