Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PLAREC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Brückenplatz 3, 08058 Zwickau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 24113
EUID
DEU1206.HRB24113
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
13 IN 502/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
28.07.2017
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
04.03.2025
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
13.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit gebrauchten und neuen Maschinen und Ausrüstungen für Recycling von Plasten und Elasten, Sortieranlagen, Spritzautomaten, Blasformmaschinen, Granulaten und Recyclasten; Planung und Vorbereitung der Aufstellung von Anlagen und Wasseraufbereitung; Handelsvertretung im In- und Ausland; Errichtung und Betreibung von Anlagen zum Zerkleinern und Verarbeiten von Kunststoffen durch Waschen, Shreddern, Agglomerieren und Granulieren; Betrieb von Spritz- und Blasformmaschinen; Herstellung von Kunststofffolien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAREC GmbH ist am 28.07.2017 eröffnet worden. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 13.04.2026 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Festsetzung lag der Antrag vom 04.03.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung und Auslagen gemäß § 63 InsO. Die Teilungsmasse beträgt xxx EUR, woraus sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet. Zudem wurden Pauschalbeträge für Auslagen sowie Ersatz für übertragene Zustellungen gewährt. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert von über 300 EUR die sofortige Beschwerde oder sonst die Erinnerung zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 502/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAREC GmbH, vertr. d.d. GF Helmar Müller und Vadim Plastinin Brückenplatz 3, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24113
vertreten durch den Gesellschafter Helmar Müller
vertreten durch den Geschäftsf…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 13 IN 502/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PLAREC GmbH, vertr. d.d. GF Helmar Müller und Vadim Plastinin Brückenplatz 3, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24113
vertreten durch den Gesellschafter Helmar Müller
vertreten durch den Geschäftsführer Vadim Plastinin
ergeht am 13.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 28.07.2017 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.03.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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