In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG ist Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der verfügbare Massebestand belief sich zuletzt auf 56.427,27 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von bis zu 848.748,08 EUR. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren wurde für den 19.01.2026 bestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins ist auf den 18.05.2026 vertagt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnah…
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Hollerallee 9, 28209 Bremen, Tel.: 0421-3468026, Fax: 0421-3468027, Internet: www.frh-recht.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 56.427,27 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 848.748,08 EUR zu berücksichtigen.
Die Durchführung des Schlusstermins wird auf den 18.05.2026 vertagt.
Amtsgericht Bremen, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 10/19: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Insolvenz…
517 IN 10/19: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt a…
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 19.01.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss i. H. v. € 29.670,21 zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 10.11.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 10/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB),
vertreten durch:
Rolf Hogen, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigt…
Amtsgericht Bremen 10.11.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 10/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB),
vertreten durch:
Rolf Hogen, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Fritz Hänsel, Stephanitorsbollwerk 1, 28217 Bremen,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 185.994,16 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 75,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren für die Dauer von 4 Monaten sowie die Bemühungen um eine übertragende Sanierung (fortgesetzter Investorenprozess) und die besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche aus der Konzernverflechtung.
Die Betriebsfortführung während des eröffneten Insolvenzverfahrens blieb ohne Fortführungsüberschuss, weshalb die Tätigkeit im vollen Umfang mit einem Zuschlag zu vergüten war.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma zur Einsicht der Beteiligten auf …
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 01.12.2025. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 10.11.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 10/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB),
vertreten durch:
Rolf Hogen, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigt…
Amtsgericht Bremen 10.11.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 10/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB),
vertreten durch:
Rolf Hogen, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Fritz Hänsel, Stephanitorsbollwerk 1, 28217 Bremen,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 114.339,81. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 50 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für die Betriebsfortführung mit ursprünglich 18 Mitarbeitern über einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen sowie Bemühungen für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung mit Konzernstruktur.
Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zunächst beantragte Zuschlag für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung wird grundsätzlich für angemessen erachtet. Da im Rahmen der Betriebsfortführung jedoch ein Überschuss zugunsten der Masse erwirtschaftet wurde, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 07.10.2010 - IX ZB 115/108) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da sich die Masse infolge des Fortführungsüberschusses bereits erhöht hat und zu einer höheren Regelvergütung geführt hat. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht (BGH, a. a. O.).
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommene Vergleichsberechnung ist rechnerisch korrekt und führt zu dem Ergebnis, dass letztlich noch ein auszugleichender Zuschlag von 0,39 % für die Tätigkeiten während der Betriebsfortführung zu gewähren war.
Im Übrigen sind die im Rahmen der Gesamtbetrachtung geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 50 % für angemessen zu erachten.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnah…
517 IN 10/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P+H Leichtbau GmbH & Co. KG, Bernhardtring 4, 28777 Bremen (AG Bremen, HRA 28171 HB), vertr. d.: Rolf Hogen, (Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Hollerallee 9, 28209 Bremen, Tel.: 0421-3468026, Fax: 0421-3468027, Internet: www.frh-recht.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 56.427,27 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 726.290,18 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 25.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.