Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PhoeniKs Vertrieb GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 16224
EUID
DER2507.HRB16224
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Crailsheim
Aktenzeichen
4 1 IN 137/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Rolle
Sachwalter
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon
0711-7696880
Termine & Fristen
Eröffnung
29.01.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.03.2025
Prüfungsstichtag
29.04.2025
Gläubigerversammlung
23.06.2025 , 15:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Vertrieb von Maschinen, elektrischen Apparaten und entsprechenden Teilen sowie von Zubehör und anderen Gegenständen auf dem Gebiet der Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung jeder Art, Bäckereien und Fleischereien und sonstigen Einrichtungen des Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelgroß- und -einzelhandels.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PhoeniKs Vertrieb GmbH ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Crailsheim, während das Registergericht das Amtsgericht Gelsenkirchen ist. Im Verfahren ist ein Sachwalter tätig. Am 10.09.2025 wurde der Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters eingereicht, dessen Festsetzung durch Beschluss erfolgt ist. Eine besondere Gläubigerversammlung wurde angeordnet, um über die Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens in Teilen oder als Ganzes zu beschließen. Der Termin für diese Versammlung ist am 23.06.2025 angesetzt. Gegen die Entscheidung der Vergütungsfestsetzung können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PhoeniKs Vertrieb GmbH ist am 29.01.2025 um 10:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Crailsheim eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli zum Sachwalter bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PhoeniKs Vertrieb GmbH ist am 29.01.2025 um 10:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Amtsgericht Crailsheim eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli zum Sachwalter bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 12.03.2025 anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist der 29.04.2025. Eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens wurde für den 23.06.2025 um 15:00 Uhr in Crailsheim angesetzt. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt, wobei der Regelsatz um 25 % überstiegen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 1 IN 137/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoi…
4 1 IN 137/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 01369/24 / rf
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 10.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 865.040,45 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.09.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Gegenseite wurde ordnungsgemäß angehört, hat aber keine Einwendungen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim
Schlossplatz 1
74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 1 IN 137/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoine…
4 1 IN 137/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 01369/24 / rf
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Terminsbestimmung:
1. Zur Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung wird gemäß § 5 Abs. 2 InsO das schriftliche Verfahren insoweit aufgehoben und das mündliche Verfahren angeordnet.
2. Auf Antrag des Sachwalters vom 08.05.2025 wird zur Beschlussfassung der Gläubigersammlung über die
Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens in Teilen oder als Ganzes auch an einen besonders Interessierten
der Termin bestimmt auf
Montag, 23.06.2025, 15:00 Uhr
Sitzungssaal 2160, 2. OG, Schlossplatz 1, 74564 Crailsheim
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 12.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 1 IN 137/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoi…
4 1 IN 137/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d Avoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 01369/24 / rf
Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 wurde der Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters bei Gericht eingereicht. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Amtsgericht Crailsheim, 16.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 1 IN 137/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ATN dAvoine Te…
4 1 IN 137/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhoeniKs Vertrieb GmbH, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Cleffmann
Registergericht: Amtsgericht Gelsenkirchen Register-Nr.: HRB 16224 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ATN dAvoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 01369/24 / rf 1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 29.01.2025 um 10.30 Uhr eröffnet.
2. 3. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart Telefon: 0711-7696880
Telefax: 0711-76968850 Email: ulm@pluta.net
4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.03.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.Seite 6
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der
Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung
festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des
§ 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol-
venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
5.
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 29.04.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forde-
rung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen
Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Wider-
spruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal
(www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich
auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unterneh-
mens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshand-
lungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO erfor-
derlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.04.2025, damit die Anordnung des schrift-
lichen Verfahrens widerrufen werden kann.Seite 7
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
28.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen-
den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In-
sO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO
erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegenSeite 8
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Crailsheim Schlossplatz 1 74564 Crailsheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 29.01.2025
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