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Insolvenzprofil
Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRB 1731
EUID
DEM1608.HRB1731
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach
Aktenzeichen
10 IN 7/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
23.01.2025
Antragstellung
24.01.2025
Festsetzung Vergütung
12.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH, ansässig in Volkmarsen, ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin vom 17.02.2023 bis zur Eröffnung am 16.06.2023 fortgeführt. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung wurden umfangreiche Sanierungsbemühungen durchgeführt, darunter die Verhandlung eines internationalen Investorenprozesses mit der Sigma Corporate Finance GmbH sowie die Durchführung von Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausregleichs und Insolvenzsozialplans unter Einbeziehung der Kanzlei K&L Gates LLP. Durch diese Tätigkeiten konnte eine übertragende Sanierung erreicht werden, die zu einem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit in Höhe von 3.987.846,56 EUR geführt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 12.03.2025 sind die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Strumpf festgesetzt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 24.01.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Korbach hat am 12.03.2025 die Vergütung festgesetzt, wobei ein Bruchteilsbetrag gemäß § 6…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 24.01.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Korbach hat am 12.03.2025 die Vergütung festgesetzt, wobei ein Bruchteilsbetrag gemäß § 63 Abs. 3 InsO um 317,93 % erhöht wurde. Die Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Am 23.01.2025 wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH, Am Stadtbruch 6, 34471 Volkmarsen (AG Korbach, HRB 1731), vertr. d.: 1. Gunter Wodara, Helenenpark 15, 34454 Bad Arolsen, (Geschäftsführer), 2. Stefan Zubrod, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Steph…
10 IN 7/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH, Am Stadtbruch 6, 34471 Volkmarsen (AG Korbach, HRB 1731), vertr. d.: 1. Gunter Wodara, Helenenpark 15, 34454 Bad Arolsen, (Geschäftsführer), 2. Stefan Zubrod, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Stephan Strumpf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 317,93 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 11.914.120,45 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin von seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwaler am 17.02.2023 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.06.2023 fortgeführt.
Der Betrieb beschäftigte zu Beginn der vorläufigen Verwaltung 155 Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine mittelgroße Kapitalgesllschaft mit einem Jahresumsatz von 26 Mio. Euro. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden anfänglich -auch am Wochenende- tägliche, später wenigstens wöchentliche Besprechungstermine durchgeführt und der operative Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Dies brachte unzählige Gespräche, Schreiben, Telefonate mit sich. Bei den Mitarbeitern, Dienstleistern und Lieferanten der Schulderin bestand höchste Unsicherheit, der mit umfangreicher Kommunikation entgegengewirkt worden ist, was letztlich zur übertragenden Sanierung geführt hat. Beziehungen zu Kunden und Lieferanten konnten aufrechterhalten werden, was für die Sanierung sehr wichtig war. Das betriebliche Rechnungswesen, Planrechnung und Controlling der Schuldnerin musste, insbesondere im Bereich des Controlling, intensiviert und neu aufgestellt werden. Es wurden durch das Team des Insolvenzverwalters und einen hinzugezogenen Berater ca. 1.000 laufende und neue Projekte neu kalkuliert und entweder zur Fertigung freigegeben oder neu mit den Kunden verhandelt. Für die Betriebsfortführung ist ein Zuschlag von 120 % angemessen. Zur endgültigen Berechnung der Zuschlagshöhe, siehe unter 2.
Es waren 155 Mitarbeiter beschäftigt, mit denen 7 Mitarbeiterversammlungen durchgeführt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat durch Kündigung freigewordene Stellen nachbesetzt, Kündigungsschutzklagen geführt, es wurden auch eine Vielzahl von Einzel- und Gruppengesprächen mit den Mitarbeitern, dem Betriebsrat und der Gewerkschaft IG Metall geführt, der vorläufige Insolvenzveralter hat an den wöchentlich statttfindenden Führungskräftemeeting teilgenommen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung musste zweimal rolliert werden.Bei der Schuldnerin waren personelle Überkapazitäten vorhanden, es wurde daher mit Unterstützung der Kanzlei K&L Gates LLP mit dem Betriebsrat der Schuldnerin Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste und Insolvenzsozialplan geführt. Der Insolvenzverwalter hat in den Bereichen Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Sozialplan überobligatorische und enorm aufwändige Tätigkeiten entfaltet, die einen Zuschlag von 55 % rechtfertigen.
Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Sanierungsbemühungen eine interantionalen Investorenprozess angestoßen und unter Einschaltung des international erfahrenen Beratungsunternehmen Sigma Corporate Finace GmbH mit drei Investorengruppen eine Lösung verhandelt, die den Verkauf und die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte aller Phönix-Gruppengesellschaften zum Gegenstand hat. Kurz vor Abschlus der Verhandlungen mussten auf Druck der Käufer intensive Nachverhandlungen stattfinden. Parallel zu den Verhandlugen mit potentiellen Käufern wurde, für den Fall, dass kein Investor gefunden werden konnte, ein Sanierungskonzept/Mitarbeiterabbaukonzept mit den anwaltlich vertretenen Betriebsrat verhandelt. Für die Sanierungsbemühungen ist ein Zuschlag von 75 % gerechtfertigt.
Die Schuldnerin war in einer internationalen Unternehmensgruppe, bestehend aus insgesamt sieben Unternehmen, mit anderen Unternehmen verflochten. Die Insolvenz der Schuldnerin hatte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte "Phönix-Gruppe". Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich intensiv mit den Verflechtungen auseinandersetzen müssen. Er musste die über Jahre gewachsenen Leistungsbeziehungen in der Gruppe verstehen und rechtlich abgrenzen. Die Verflechtungen und Beziehungen zu Kunden basierten auf teilweise unzureichend dokumentierten Vertragsabsprachen, es war daher nötig, neue Absprachen zu treffen, diese zu verschriftlichen, oder die alten Absprachen aufzulösen um somit einen ungehinderten Liquiditätsfluss herzustellen. Diese überobligatorische Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt einen Zuschlag von 50 %.
Wie oben erwähnt hat die Schuldnerin durch die Unternehmensstruktur Auslandsbezug. Auch die Beteiligung zahlreicher ausländischer Kunden, Gläubiger, Lieferanten brachte Schwierigkeiten im sprachlichen und rechtlichen Bereich mit sich. Es ist ein erhöhter Klärungs- und Erklärungsbedarf entstanden. Gegenüber einem Normalverfahren ist daher wegen damit einhergehendem höheren Aufwand ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren sind über 300 Gläubiger bekannt geworden, dies hat einen erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter mit sich gebracht, der mit 20 % Zuschlag angemessen auszugleichen ist.
Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss, es wurden sieben Sitzugen durchgeführt, außerdem der Ausschuss über alle Vorgänge informiert und durchgehend mit aktuellen Zahlen versorgt, rechtfertigt einen Zuschlag von 20 % auf die Vergütung des vorläufigen Verwalters.
Die Schuldnerin war der größte Arbeitgeber in der Stadt Volkmarsen und hatte auch über die Gemeindegrenze eine große wirtschaftliche Bedeutung. Daher war das Interesse der Medien an dem Verfahren überdurchschnittlich hoch. Die daher für den vorläufigen Insolvenzverwalter notwendig gewordene Pressearbeit, die auch nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Sanierungsbemühungen haben kann, rechtfertigt einen Zuschlag von 15 %.
Zusammen wären Zuschläge von 337,93 % festzusetzen.
In der Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände reduziert sich dieser Zuschlag um 20 % auf 317,93 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 3.987.846,56 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 120 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 77,93 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH, Am Stadtbruch 6, 34471 Volkmarsen (AG Korbach, HRB 1731), vertr. d.: 1. Gunter Wodara, Helenenpark 15, 34454 Bad Arolsen, (Geschäftsführer), 2. Stefan Zubrod, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündliche…
10 IN 7/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Armaturen-Werke Bregel GmbH, Am Stadtbruch 6, 34471 Volkmarsen (AG Korbach, HRB 1731), vertr. d.: 1. Gunter Wodara, Helenenpark 15, 34454 Bad Arolsen, (Geschäftsführer), 2. Stefan Zubrod, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 23.01.2025
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