Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der phoenixX media verlagsgesellschaft für innovative medien mbh ist eröffnet. Der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus hat dem Amtsgericht Walsrode am 21.01.2026 angezeigt, dass eine Nachtragsverteilung erfolgen soll. Der für die Verteilung verfügbare Betrag beläuft sich auf 3.809,22 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 298.607,44 EUR zu berücksichtigen. Am 16.01.2026 hat das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit Datum vom 11.09.2024 angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss festgesetzt. Als vergütungsrechtliche Berechnungsmasse wurde 3.809,22 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt 25 % der einfachen Staffelvergütung. Die Auslagen ergeben sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Hinzu kommt Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 46/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der phoenixX media verlagsgesellschaft für innovative medien mbh, Poststraße 5, 29664 Walsrode (AG Walsrode, HRB 200938), vertr. d.: Caren Stuber, Angerburger Str. 2a, 27374 Visselhövede, (Geschäftsführerin), soll eine Nachtragsverteilung erfolgen.
Der ehemalige …
11 IN 46/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der phoenixX media verlagsgesellschaft für innovative medien mbh, Poststraße 5, 29664 Walsrode (AG Walsrode, HRB 200938), vertr. d.: Caren Stuber, Angerburger Str. 2a, 27374 Visselhövede, (Geschäftsführerin), soll eine Nachtragsverteilung erfolgen.
Der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, BRL Insolvenz GbR, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, Tel.: 040 35006-188, Fax: 040 35006-176, E-Mail: insolvenz@BRL.de, Internet: www.brl-insolvenz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der für die Nachtragsverteilung verfügbare Betrag beläuft sich auf 3.809,22 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 298.607,44 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Walsrode, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 46/19: In dem Insolvenzverfahren phoenixX media verlagsgesellschaft für innovative medien mbh, Poststraße 5, 29664 Walsrode (AG Walsrode, HRB 200938), vertr. d.: Caren Stuber, Angerburger Str. 2a, 27374 Visselhövede, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit D…
11 IN 46/19: In dem Insolvenzverfahren phoenixX media verlagsgesellschaft für innovative medien mbh, Poststraße 5, 29664 Walsrode (AG Walsrode, HRB 200938), vertr. d.: Caren Stuber, Angerburger Str. 2a, 27374 Visselhövede, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters für die mit Datum vom 11.09.2024 angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Angaben des ehemaligen Insolvenzverwalters ist eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 3.809,22 EUR zugrunde zu legen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist dabei von einer Vergütung in Höhe von 25 % der einfachen Staffelvergütung des Insolvenzverwalters auszugehen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 16.01.2026
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