Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Phone-Center GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 22892
EUID
DET2210V.HRB22892
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 159/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe
Adresse
Koblenz
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
30.08.2019
Stichtag schriftliches Verfahren
30.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Telekommunikationsartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phone-Center GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dessen Vergütung festgesetzt. Das Verfahren erstreckt sich auf ein verwaltetes Vermögen von 67.630,00 €. Der verfügbare Massebestand beträgt 72.783,32 €, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 131.133,05 € angemeldet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussunterlagen eingereicht und die Schlussverteilung beantragt. Anstelle eines mündlichen Schlusstermins wird ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Stichtag für das schriftliche Verfahren ist auf den 30.09.2024 bestimmt. Bis zu diesem Termin können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben und Stellungnahmen zur Restschuldbefreiung abgegeben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , Rechtsa…
In dem Insolvenzverfahren der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe , auf
X.XXX,XX €
und der Auslagensatz auf
XXX,XX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. X.XXX,XX €
insgesamt auf X.XXX,XX € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 67.630,00 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe am 30.08.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung sind folgende vergütungserhöhende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) Betriebsfortführung
Hierfür ist ein Erhöhungsfaktor von 14,59 % gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil von 39,59 % für angemessen angesehen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von X.XXX,XX €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 2 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von XXX,XX €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen. Dies ergibt ein Betrag von X.XXX,XX €.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag vom 18.07.2024 Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 02.08.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 159/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herrn Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Koblenz, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 72.783,32, abzüglich noch zu berücksichtige…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herrn Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Koblenz, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 72.783,32, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 131.133,05 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Koblenz, Aktenzeichen: 21 IN 159/19, zur
Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
56068 Koblenz, 02.08.2024
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 159/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenz…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 30.09.2024 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
5. Stellungnahme der Gläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung, ggf. § 292 Abs. 2 InsO
6. Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen;
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 02.08.2024
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 159/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. Ro…
In dem Insolvenzverfahren der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe , auf
XX.XXX,XX €
und der Auslagensatz auf
X.XXX,XX €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.X.XXX,XX €
insgesamt auf XX.XXX,XX € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 07.10.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 96.887,60€.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen sind nicht ersichtlich.
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von X.XXX,XX € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. XX,XX Euro geltend gemacht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den Festsetzungsantrag vom 20.08.2024 vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Es ist somit antragsgemäß wie geschehen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 27.08.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 159/19
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