Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 744878
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Insolvenzprofil
PhotoSVTec GmbH
Verfahrensfortschritt
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 744878
EUID
DEB8534.HRB744878
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 554/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thomas Leicht
Adresse
Eugenstraße 16, 70182 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
22.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PhotoSVTec GmbH ist am 22.01.2025 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet, die sich auf die Quote aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters M. Lauterbach bezieht. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Thomas Leicht übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 554/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhotoSVTec GmbH, Porschering 20, 71404 Korb, vertreten durch die Geschäftsführer Mayk Lauterbach und Sonja Isabella Schnitzlein
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 744878
- Schuldnerin -
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In dem am 22.01.2025 aufgehobenen…
8 IN 554/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PhotoSVTec GmbH, Porschering 20, 71404 Korb, vertreten durch die Geschäftsführer Mayk Lauterbach und Sonja Isabella Schnitzlein
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 744878
- Schuldnerin -
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In dem am 22.01.2025 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der sich zu Gunsten der Schuldnerin ergebenen Quote, aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Gesellschafters M. Lauterbach, angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Thomas Leicht,
Eugenstraße 16, 70182 StuttgartVoithstraße 22, 70736 Fellbach,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 25.09.2026
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