Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pies und Co. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Pfarrgasse 57, 65239 Hochheim am Main
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 18295
EUID
DEM1906.HRB18295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 592/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Fatma Kreft
Kanzlei
KLEMM Rechtsanwälte
Adresse
Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 - 900 19 20 60
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.01.2025 , 13:50 Uhr
Eröffnung
11.08.2025 , 14:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.10.2025
Prüfungstermin
28.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Export von Stahlerzeugnissen und sonstigen Waren in den Vorderen Orient, Placierung und Vermittlung von Aufträgen aus diesem Raum in Westeuropa und den USA. Import von Stahlerzeugnissen, Akquisition von Aufträgen auf dem Stahlsektor aus der Bauindustrie für den Inlands- und Auslandsmarkt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH ist am 11.08.2025 um 14:30 Uhr durch das Amtsgericht Wiesbaden eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 07.10.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Als Stichtag für den Prüfungstermin ist der 28.10.2025 festgesetzt. In einem weiteren Beschluss vom 02.06.2026 sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Die Festsetzung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bei der Berechnung der Vergütung wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 84.687,71 EUR zugrunde gelegt. Die Schuldnerin wurde angehört, ohne dass innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme erfolgte.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH ist am 11.08.2025 um 14:30 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 22.01.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Fatma Kreft zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Schuldnerin ist durch Kurt Wolfgang Pies, dessen Testaments…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH ist am 11.08.2025 um 14:30 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 22.01.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Fatma Kreft zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Schuldnerin ist durch Kurt Wolfgang Pies, dessen Testamentsvollstreckerin Sarah Klemm ist, vertreten. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 07.10.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 28.10.2025. In einem weiteren Beschluss vom 02.06.2026 wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden müssen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 592/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, ehem.Sitz in Hochheim, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin)…
10 IN 592/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, ehem.Sitz in Hochheim, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 84.687,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 592/24: Über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, ehem.Sitz in Hochheim, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin), ist am 11.08.2025 um 14:…
10 IN 592/24: Über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, ehem.Sitz in Hochheim, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin), ist am 11.08.2025 um 14:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Fatma Kreft, Insolvenzverwalterin, Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 900 19 20 60, Fax: 069 900 19 20 89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.10.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 28.10.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.10.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.10.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 592/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin), ist am 22.01.2…
10 IN 592/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pies und Co. GmbH, (AG Wiesbaden , HRB 18295), vertr. d.: 1. Kurt Wolfgang Pies **verstorben **, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sarah Klemm, KLEMM Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 67, 65185 Wiesbaden, (Testamentsvollstreckerin), ist am 22.01.2025 um 13:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Kanzlei Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 3700 22 0, Fax: 069 - 3700 22 111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 22.01.2025
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