Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
das Halten von Beteiligungen an nahe stehenden und fremden Gesellschaften, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie das Erbringen von Unternehmensberatungs- und Managementleistungen für beteiligte Unternehmen und Fremdfirmen. Gegenstand des Unternehmens sind ferner die Begleitung von Zertifizierungsprozessen (DIN, ISO, AZAV etc.), Personalberatung, Leistungen zur Erreichung oder zur Optimierung eines Qualitätsmanagementsystems für Unternehmen, Durchführung von Audits, Funktionsausübung als externer Datenschutzbeauftragter für Kundenunternehmen, Funktionsausübung als externer Qualitätsmanagementbeauftragter für Kundenunternehmen, Datenschutzschulungen, Mitarbeiterschulungen im Qualitätsmanagement, Ausschreibungsmanagement, Vermittlung von Aufträgen und Geschäftskontakten, Marktanalysen, nationales und internationales Vertriebsmanagement, Kooperationsmanagement, Erstellen von Sicherheitskonzepten, Handel mit Sicherheitstechnik, Import und Export von Waren aller Art, insbesondere von Kunstoffen und Kunststoffprodukten, Lebensmitteln, Kosmetika und Baustoffen, lT-Beratung, Energie-Beratung und Handel mit erneuerbaren Energien, Personalvermittlung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIQMA Consulting GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Köln hat angeordnet, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 22.05.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 30.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu.
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