Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Saarland
Adresse
Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 107699
EUID
DEV1109.HRB107699
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
105 IN 7/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Becker
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Brückenstraße 60, 66763 Dillingen
Termine & Fristen
Antragstellung
23.01.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.01.2026 , 09:02 Uhr
Abweisung des Eröffnungsantrags / Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
19.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
IT-Dienstleistungen, SAAS (Software as a service), Verkauf von Software und Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, unter dem Aktenzeichen 105 IN 7/26 anhängig. Am 23.01.2026 ging ein Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ein. Das Gericht hat diesen Antrag am 19.03.2026 abgewiesen, da das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Als Begründung diente unter anderem der Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.03.2026 sowie die Tatsache, dass kein ausreichender Kostenvorschuss gezahlt wurde. Im Vorfeld waren am 27.01.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Becker zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin. Mit der Abweisung des Eröffnungsantrags sind diese Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch de…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philipp Moritz Geppert,
Geschäftszweig: Die Erbringung von IT-Dienstleistungen
sind die am 27.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 19.03.2026 aufgehoben worden.
105 IN 7/26
Saarbrücken, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch de…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philipp Moritz Geppert,
wird der am 23.01.2026 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Eintragung dieser Entscheidung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung wird angeordnet (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Die am 27.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Becker vom 18.03.2026.
und den sonstigen Ermittlungen des Gerichts.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
105 IN 7/26
Saarbrücken, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch de…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107699 eingetragenen Pixelfree Studio Germany UG (haftungsbeschränkt), Kaiserstraße 26a, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philipp Moritz Geppert,
Geschäftszweig: Die Erbringung von IT-Dienstleistungen
ist am 27.01.2026, um 09:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
105 IN 7/26
Amtsgericht Saarbrücken, 27.01.2026
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