Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pixtory GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 38215
EUID
DEU1308.HRB38215
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
403 IN 1518/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Adresse
Floßplatz 31, 04107 Leipzig
Telefon
0341 241676 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
16.01.2025 , 11:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.02.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
07.03.2025
Einreichfrist Anträge und Stellungnahmen
27.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig (HRB 38215), wird vom Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 403 IN 1518/24 geführt. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler vertreten. Am 07.03.2025 ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Recht auf sofortige Beschwerde oder Erinnerung zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH ist am 16.01.2025 um 11:20 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde am 07.03.2025 festgesetzt. Forderungen im Rang des § 3…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH ist am 16.01.2025 um 11:20 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde am 07.03.2025 festgesetzt. Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 27.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen. Anträge, Stellungnahmen und Widersprüche gegen die Feststellung angemeldeter Forderungen sind bis zum 27.03.2025 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1518/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215
vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler
- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1518/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215
vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler
- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am 07.03.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1518/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215
vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler
- wurde am 16.01.2025 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröf…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1518/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215
vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler
- wurde am 16.01.2025 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 LeipzigEmail geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de Telefax: 0341 241676 29 Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 27.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung oder die Wahl einer neuen
Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO,
- die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO,
- den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des
Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch
gemäß § 149 InsO,
- die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO,
- die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, ,
- ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO
und zur Anhörung über
- die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und
- den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 27.03.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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