Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pizzeria Belvedere GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 65722
EUID
DET3104V.HRB65722
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 62/25 Lu
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
18.08.2025 , 16:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.09.2025
Einsichtnahme Forderungen
13.10.2025
Prüfungstermin
07.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 18.08.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Belvedere GmbH eröffnet. Zuvor wurde die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 a IN 62/25 Lu und 3 a IN 106/25 Lu angeordnet, wobei das erstgenannte Verfahren führt. Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß der EU-Insolvenzverordnung. Die Eröffnung erfolgt wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit Wirkung ab dem 18.08.2025, 16:30 Uhr. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt worden. Gemäß § 80 InsO geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse auf den Verwalter über. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Prüfungstermin für die Forderungen ist für den 07.11.2025 angesetzt. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 13.10.2025 zur Einsichtnahme aus. Das Verfahren wird als schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 62/25 Lu
3 a IN 106/25 Lu
18.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald, Renzstr. 11-13, 68161 Mannheim
- Antragstellerin zu 2) -
gegen
Pizzeria Belvedere GmbH, Niederfeldstraße 5, 67065 Lu…
3 a IN 62/25 Lu
3 a IN 106/25 Lu
18.08.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald, Renzstr. 11-13, 68161 Mannheim
- Antragstellerin zu 2) -
gegen
Pizzeria Belvedere GmbH, Niederfeldstraße 5, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65722), vertreten durch den Geschäftsführer Gianluca Aloisio, Bruchhäuserweg 42, 69124 Heidelberg
- Antragstellerin zu 1) und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers:
Rechtsanwalt Christoph Scheid, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 a IN 62/25 Lu und 3 a IN 106/25 Lu wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt.
2. Über das Vermögen der Antragstellerin zu 1.) wird mit Wirkung ab
Montag, 18. August 2025, 16:30 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin zu 1.), das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin zu 1.) hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin zu 1.), sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
5. Die Gläubiger der Antragstellerin zu 1.) werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin zu 1.) in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 07.11.2025 geprüft.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 13.10.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.08.2025 und die Angaben der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens X € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als X € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als X € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als X € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7
Rechtspflegerin
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