Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plagwitzer Gewerbepark GMbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 60479
EUID
DEF1103R.HRA60479
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 1957/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Kanzlei
White & Case LLP
Adresse
Hainstraße 8, 04109 Leipzig
Telefon
0341 9arg9625450
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.10.2025 , 16:40 Uhr
Aufhebung
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Plagwitzer Gewerbepark GmbH & Co. KG ist am 13.10.2025 um 16:40 Uhr die vorläufige Insolvenverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer bestellt. Mit der Anordnung ist ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin verbunden und die Einstellung der Zwangsvollstreckung (mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen) wurde angeordnet. Am 26.01.2026 ist die Aufhebung des Beschlusses vom 13.10.2025 erfolgt, mit welchem die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Einstellung der Zwangsvollendeung angeordnet worden waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1957/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Plagwitzer Gewerbepark GmbH & Co. KG, Bismarkstraße 79, 10627 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRA 60479
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Plagwitzer Verwaltungs GmbH;…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1957/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Plagwitzer Gewerbepark GmbH & Co. KG, Bismarkstraße 79, 10627 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRA 60479
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Plagwitzer Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Ulf Graichen
ergeht am 26.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 13.10.2025, mit welchem die vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, wird aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. nur Hölzle in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 25 Rn. 8).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1957/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Plagwitzer Gewerbepark GmbH & Co. KG, Bismarkstraße 79, 10627 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRA 60479
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Plagwitzer Verwaltungs GmbH;…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1957/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Plagwitzer Gewerbepark GmbH & Co. KG, Bismarkstraße 79, 10627 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg , HRA 60479
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Plagwitzer Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Ulf Graichen
ergeht am 13.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 13.10.2025 um 16:40 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Philipp Hackländer
c/o White & Case LLP
Hainstraße 8
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 9625450
Telefax: 0341 96254529
Email geschäftlich: insoleipzig@whitecase.com
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
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