Das Insolvenzverfahren der planA² Vermögensverwaltungs I GmbH ist am 16.09.2025 um 12:43 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.12.2025 anzumelden. Einwendungen oder Anträge (wie die Wahl eines anderen Verwalters oder eines Gläubigerausschusses) sind bis zum 15.1erm 2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 558/25 P-6-6 Am 16.09.2025 um 12:43 Uhr ist das Insolvenzverfahren planA² Vermögensverwaltungs I GmbH, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, DEUTSCHLAND (AG Königstein, HRB 10021)eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069…
810 IN 558/25 P-6-6 Am 16.09.2025 um 12:43 Uhr ist das Insolvenzverfahren planA² Vermögensverwaltungs I GmbH, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, DEUTSCHLAND (AG Königstein, HRB 10021)eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 74 74 89 80, Fax: 069/ 74 74 89 81 0, E-Mail: frankfurt@eckert.law, Internet: www.eckert.law
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 01.12.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 15.12.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 558/25 P-12-: In dem Insolvenzverfahren planA² Vermögensverwaltungs I GmbH, c/o Ralf Teschauer, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, (AG Königstein, HRB 10021),
vertreten durch:
Ralf Teschauer, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 16.09.2025 um 12:43 Uhr das Insolv…
810 IN 558/25 P-12-: In dem Insolvenzverfahren planA² Vermögensverwaltungs I GmbH, c/o Ralf Teschauer, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, (AG Königstein, HRB 10021),
vertreten durch:
Ralf Teschauer, Emil-Claar-Straße 23, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 16.09.2025 um 12:43 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 74 74 89 80, Fax: 069/ 74 74 89 81 0, E-Mail: frankfurt@eckert.law, Internet: www.eckert.law.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 16.09.2025
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