Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Planbad GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRA 7488
EUID
DED2910V.HRA7488
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rosenheim
Aktenzeichen
605 IN 374/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan-Philipp Kindermann
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Zainach 19, 84307 Eggenfelden
Telefon
+49(8721)1288634
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.10.2025 , 08:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Planbad GmbH & Co. KG ist am 27.10.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur Sicherung des Schuldnersvermögens wurde Rechtsanwältin Kathrin Lutz als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Im weiteren Verlauf der Verfahrensgeschichte hat die Insolvenzverwalterin am 22.12.2025 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. In einer späteren Entscheidung vom 12.02.2026 ist Rechtsanwalt Jan-Philipp Kindermann als Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, dessen Aufgabengebiet die abschließende Prüfung einer von Rechtsanwältin Kathrin Lutz angemeldeten Forderung umfasst.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 374/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht…
605 IN 374/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 7488
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jan-Philipp Kindermann
Zainach 19, 84307 Eggenfelden
Telefon: +49(8721)1288634
Telefax: --
Email: info@rechtsanwalt-kindermann.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwältin Kathrin Lutz als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. PROPLAN Einrichtungs GmbH & Co KG (AZ: 605 IN 373/25 Amtsgericht Rosenheim) angemeldeten Forderung, TabNr. 10.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 374/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht…
605 IN 374/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 7488
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 22.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
601 IN 374/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein…
601 IN 374/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Planbad GmbH & Co. KG, Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PROPLAN Einrichungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Damjanovic Nenad und Regente Herbert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRA 7488
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 27.10.2025 um 08:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Kathrin Lutz, Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, Telefon: +49(8031)36770, Telefax: +49(8031)367736, Email: kanzlei@inso-ro.de.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 27.10.2025
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