Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Plastics Germany 1 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Industriestraße 22, 91227 Leinburg/OT Diepersdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 284249
EUID
DED2601V.HRB284249
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1608/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Telefon
+49(911)60079-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.11.2025 , 15:35 Uhr
Aufhebung
02.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffprodukten einschließlich der Oberflächenbearbeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Plastics Germany 1 GmbH (Aktenzeichen 1608/25) sind wesentliche Maßnahmen erfolgt. Am 03.11.2025 wurde zur Sicherung des Schuldners Vermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. In diesem Zusammenhang ist Rechtsanwalt Volker Böhm als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Zudem ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO sind am 02.01.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IE 1608/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Plastics Germany 1 GmbH, Industriestraße 22, 91227 Leinburg, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 284249
- Schuldnerin -
Verfahrens…
IE 1608/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Plastics Germany 1 GmbH, Industriestraße 22, 91227 Leinburg, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 284249
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1608/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Plastics Germany 1 GmbH, Industriestraße 22, 91227 Leinburg, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 284249
- Schuldnerin -
Verfahrens…
IN 1608/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Plastics Germany 1 GmbH, Industriestraße 22, 91227 Leinburg, vertreten durch die Geschäftsführer Baker Michael Simon, Graham Stephen Edward Kingsley und Kumar Shekhar
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 284249
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.11.2025 um 15:35 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49(911)60079-0, Telefax: +49(911)60079-10.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
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